Privatautonomie

Privatautonomie Definition

Privatautonomie ist ein Grundsatz des Privatrechts; er leitet sich aus Art. 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) ab.

Danach hat jeder im Grundsatz die Möglichkeit, seine Rechtsbeziehungen zu anderen selbstbestimmt und eigenverantwortlich ("so wie es ihm passt") zu gestalten: mit Willenserklärungen, Rechtsgeschäften und Verträgen.

Dazu gehört

  • die Vertragsfreiheit,
  • die Vereinigungsfreiheit (zum Beispiel das Recht, einen Verein zu gründen),
  • die Eigentumsfreiheit (über Eigentum frei verfügen, andere davon ausschließen),
  • die Eheschließungsfreiheit,
  • die Testierfreiheit (zum Beispiel das Recht, ein Testament zu machen).

Grenzen der Privatautonomie

Es gibt natürlich Grenzen:

  • Sittenwidrige Rechtsgeschäfte sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig;
  • Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nach § 134 BGB in der Regel nichtig;
  • es besteht mitunter Formzwang (etwa die Schriftform für eine Bürgschaftserklärung);
  • Zwingendes Recht: nicht alle Rechtsnormen können vertraglich abgeändert oder aufgehoben und alles individuell vereinbart werden („Kein Urlaub“ im Arbeitsvertrag geht nicht);
  • Kontrahierungszwang: zum Beispiel müssen Verkehrsbetriebe Fahrgäste befördern (Ausnahme: Randalierer) und gesetzliche Krankenkassen Kunden unter allgemeinen Bedingungen krankenversichern.

Einschränkungen kommen aus dem Verbraucherschutz, Arbeitsrecht oder Mietrecht, da sich bei Rechtsbeziehungen nicht immer gleich starke Verhandlungs- bzw. Vertragspartner gegenüberstehen und Schwächere geschützt werden sollen.