Hauptversammlung
Hauptversammlung Aufgaben
Die Hauptversammlung (kurz: HV) einer AG ist die Versammlung der Aktionäre bzw. Anteilseigner der Aktiengesellschaft, in der sie ihre Rechte in den Angelegenheiten der AG ausüben (§ 118 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Die Aktionäre sind die Eigentümer der Aktiengesellschaft; sie haben aber – im Gegensatz zu den Eigentümern eines Einzelunternehmens oder einer OHG – in der Regel keine direkten Mitspracherechte in der Unternehmensführung (diese ist an den Vorstand delegiert).
Eine Hauptversammlung wird in dem meisten Fällen nur einmal im Jahr einberufen; für gewichtige Veränderungen (zum Beispiel Beschluss eine Kapitalerhöhung) werden zudem gegebenenfalls außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
Alternative Begriffe: Aktionärsversammlung, englisch: Shareholders' Meeting.
Rechte der Hauptversammlung
Die wesentlichen Rechte der Hauptversammlung sind in § 119 AktG genannt. Dazu zählen beispielsweise Beschlüsse über
- die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 174 AktG), zum Beispiel für Ausschüttungen (Dividenden);
- Satzungsänderungen (zum Beispiel eine Erhöhung des Grundkapitals bzw. eine Kapitalerhöhung betreffend) oder
- die Bestellung des Abschlussprüfers.
Neben dem Stimmrecht bzw. Beschlussrecht haben Aktionäre auch ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, das in § 131 AktG geregelt wird.
Sperrminorität
Manche wichtige Entscheidungen bei einer AG – etwa eine Kapitalerhöhung, einhergehend mit einer Satzungsänderung – bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Stimmen (vergleiche § 179 Abs. 2 AktG); das bedeutet im Umkehrschluss, dass Minderheitsbeteiligungen von zum Beispiel knapp über 25 % der Stimmen Entscheidungen blockieren können – man spricht von einer Sperrminorität.
Einberufung der Hauptversammlung
Jahreshauptversammlung
Eine Hauptversammlung kann nach § 121 AktG mehrmals im Jahr einberufen werden (zum Beispiel zur Durchführung von Kapitalerhöhungen), die meisten Unternehmen berufen eine Hauptversammlung jedoch aufgrund des großen Aufwands nur einmal im Jahr ein (sogenannte ordentliche Hauptversammlung bzw. Jahreshauptversammlung), in der dann die regulären Beschlüsse, beispielsweise über die Verwendung des Bilanzgewinns, gefasst werden.
Außerordentliche Hauptversammlung
Werden weitere Hauptversammlungen im Geschäftsjahr einberufen, spricht man auch von außerordentlichen Hauptversammlungen.