Formvorschriften

Formvorschriften Definition

Grundsatz: Formfreiheit

Im Grundsatz gilt für Rechtsgeschäfte Formfreiheit; viele Verträge können z. B. mündlich geschlossen werden.

Ausnahme: Gesetzliche Formvorschriften

In bestimmten Fällen jedoch schreibt der Gesetzgeber eine bestimmte Form vor.

Gründe dafür:

  • Warnfunktion: durch z. B. Schriftform soll vor den Risiken übereilter Geschäfte gewarnt werden;
  • Beratungsfunktion: bei eine notariellen Beurkundung z. B. berät der Notar auch oder klärt Sachverhalte vorher auf;
  • Beweisfunktion: es wird festgehalten, ob und wie ein Geschäft zustande gekommen ist. Zudem wird dadurch gewährleistet, dass Grundbuch, Handelsregister usw. richtig sind.

Formarten

Formarten sind:

  • Schriftform (§ 126 BGB): mit Unterschriften, z. B. Vertrag auf Papier;
  • Elektronische Form (§ 126 a BGB): mit qualifizierter elektronischer Signatur;
  • Textform (§ 126 b BGB): auf dauerhaftem Datenträger (z. B. E-mail), ohne Unterschrift;
  • Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB);
  • Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB): schriftliche Erklärung und Beglaubigung der Unterschrift des Erklärenden durch einen Notar.

Formmangel

Wird die vorgeschrieben Form nicht gewahrt, ist das Rechtsgeschäft nichtig (§ 125 BGB).