Stückschuld

Stückschuld Definition

Bei einem Schuldverhältnis i. S. d. § 241 BGB (z. B. Vertrag) schuldet einer dem anderen eine Sache. Ist diese Sache konkret bestimmbar / speziell / individuell / einmalig, handelt es sich um eine Stückschuld.

Diese Definition ist wichtig, wenn es darum geht, wie bei "Unmöglichkeit" – der Schuldner kann die Sache aus irgendwelchen Gründen (Diebstahl, Zerstörung etc.) nicht wie vereinbart liefern – zu verfahren ist.

Beispiel

Ein Pariser Museum veräußert per Kaufvertrag ein weltberühmtes ca. 500 Jahre altes Ölgemälde mit einer lächelnden Frau.

Es handelt sich um eine Stückschuld. Das Museum kann dieses Gemälde liefern – oder nichts (wenn das Bild z. B. in der Zeit zwischen Kaufvertrag und Übergabe an den Käufer gestohlen würde oder verbrannt wäre).

Unmöglichkeit bei Stückschuld

Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Ist das Gemälde zwischenzeitlich verbrannt, ist das Museum nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit (alles andere hieße ja, die Realität auszublenden).

Diese Primärleistungspflicht genannte Lieferungspflicht entfällt also; allerdings kann eine Sekundärleistungspflicht in Form von Schadensersatz greifen (§ 280 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 283 BGB).

Gegenstück: Gattungsschuld.

Das Gegenteil der Stückschuld ist die Gattungsschuld.