Überschuldung

Überschuldung Definition

Die Überschuldung ist – neben der Zahlungsunfähigkeit – einer der Gründe für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§ 19 Abs. 1 InsO).

Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt eine Überschuldung dann vor, wenn das Vermögen des Schuldners (des Unternehmens) die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

In der Regel wird zunächst aus einer aktuellen Bilanz die sogenannte bilanzielle Überschuldung bzw. buchmäßige Überschuldung festgestellt.

In einer daraus abgeleiteten Überschuldungsbilanz können dann jedoch z.B. stille Reserven und Rangrücktritte (für Schulden) berücksichtigt werden.

Bilanzielle Überschuldung

Bilanzielle Überschuldung Beispiel

Eine bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen (in der Beispielsbilanz: 1.000.000 €) nicht mehr die Schulden (Bankdarlehen in Höhe von 1.200.000 €) deckt — das Eigenkapital ist negativ.

Bilanz mit bilanzieller Überschuldung
Aktiva Bilanz Passiva
Maschine 200.000 € Eigenkapital -200.000 €
Bankguthaben 800.000 € Bankdarlehen 1.200.000 €
Bilanzsumme 1.000.000 € Bilanzsumme 1.000.000 €

Berücksichtigung stiller Reserven

In einer aus der "normalen" Bilanz abgeleiteten Überschuldungsbilanz können stille Reserven berücksichtigt werden: hätte die Maschine z.B. abweichend vom Buchwert einen Marktwert / Verkaufswert in Höhe von 500.000 €, könnte die Maschine in einer Überschuldungsbilanz mit 500.000 € angesetzt werden — das negative Eigenkapital würde dadurch verschwinden.

Rangrücktritt für Schulden

Das Unternehmen könnte auch versuchen, von dem Darlehensgeber eine Rangrücktrittserklärung (sog. qualifizierter Rangrücktritt) für das 1,2 Mio. € Darlehen zu erwirken: der Gläubiger tritt im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurück und das Darlehen muss dann nicht mehr in der Überschuldungsbilanz angesetzt werden.

Hinweis

Das Eigenkapital wurde hier zur Verdeutlichung negativ dargestellt. Die für Kapitalgesellschaften nach § 268 Abs. 3 HGB korrekte Darstellung wäre der Ausweis eines Bilanzpostens Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auf der Aktivseite der Bilanz.

Dies würde hier wie folgt aussehen:

Bilanz mit Nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag
Aktiva Bilanz Passiva
Maschine 200.000 € Bankdarlehen 1.200.000 €
Bankguthaben 800.000 €    
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 200.000 €    
Bilanzsumme 1.200.000 € Bilanzsumme 1.200.000 €