Verbindlichkeitenspiegel
Verbindlichkeitenspiegel Definition
Bei Kapitalgesellschaften verlangt das HGB folgende Angaben zu den Verbindlichkeiten (bzw. zu jeder einzelnen Kategorie von Verbindlichkeiten):
- der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr sowie der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr (§ 268 Abs. 5 Satz 1 HGB);
- der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren (§ 285 Nr. 1 a) i.V.m. Nr. 2 HGB) sowie
- der Betrag der Verbindlichkeiten, der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert ist, unter Art und Form der Sicherheiten (§ 285 Nr. 1 b) i.V.m. Nr. 2 HGB).
Der Übersichtlichkeit halber werden diese Angaben üblicherweise in einer Tabelle – dem Verbindlichkeitenspiegel – im Anhang des Jahresabschlusses zusammengefasst.
Alternative Begriffe: Verbindlichkeitsspiegel.
Beispiel
Beispiel Verbindlichkeitenspiegel
Der Aufbau eines Verbindlichkeitenspiegels stellt sich (hier für 2 Verbindlichkeitsposten) wie folgt dar:
Restlaufzeiten zum Bilanzstichtag 31. Dezember 01 | |||||
bis zu einem Jahr | größer ein Jahr bis zu 5 Jahre | mehr als 5 Jahre | Summe | ||
---|---|---|---|---|---|
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 1.000.000 | 3.000.000 | 1.000.000 | 5.000.000 | |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 500.000 | 0 | 0 | 500.000 | |
Gesamt | 1.500.000 | 3.000.000 | 1.000.000 | 5.500.000 |
Wären z.B. die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in voller Höhe durch Hypotheken gesichert, könnte dies mittels einer Fußnote angegeben werden.
Die Restlaufzeiten sind für eine Analyse der Liquidität wichtig: es macht einen großen Unterschied bzgl. der finanziellen Belastung des Unternehmens, ob Beträge im kommenden Jahr oder erst nach 5 oder mehr Jahren fällig sind und abfließen.
Kleine Kapitalgesellschaften müssen die Aufgliederung bzgl. der Restlaufzeiten von mehr als 5 Jahren und der Sicherheiten auf die einzelnen Verbindlichkeitsposten nach § 285 Nr. 2 HGB nicht vornehmen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).