Vollkonsolidierung

Vollkonsolidierung Definition

Die Vollkonsolidierung wird bei in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen (v. a. Unternehmen, bei denen die Muttergesellschaft die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses hat, also üblicherweise bei Mehrheit der Stimmrechte bzw. Kapitalanteile) angewandt.

Vollkonsolidierung bedeutet, dass das Vermögen, die Schulden, die Erträge und Aufwendungen der Tochterunternehmen vollständig (zu 100 %) in den Konzernabschluss einbezogen werden.

Beispiel

Die Mutter AG hält 70 % der Anteile an der Tochter GmbH, die Tochter GmbH ist deshalb eine Tochtergesellschaft der Mutter AG und die Mutter AG muss einen Konzernabschluss aufstellen.

Hat die Tochtergesellschaft einen PKW im Anlagevermögen, ist dieser PKW in der Konzernbilanz mit seinem gesamten Wert wieder zu finden. Ebenso sind die Darlehen des Tochterunternehmens in der Konzernbilanz zu finden und ebenso gehen die Umsätze des Tochterunternehmens in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ein (ggfs. werden jedoch Posten im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen herauskonsolidiert).

Dieser vollständige, 100%ige Einbezug ist unabhängig davon, ob die Konzernmutter 60 %, 70 % oder 100 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält. Die Berücksichtigung, dass bei einer Beteiligung des Mutterunternehmens an der Tochtergesellschaft von z. B. nur 70 % ein Teil des Vermögens, der Schulden etc. (die anderen 30 %) anderen Gesellschaftern zuzurechnen ist, erfolgt durch sog. Minderheitenanteile im Konzernabschluss (Anteile anderer Gesellschafter i. S. d. § 307 HGB).

Der 100%ige Einbezug auch bei einer Unter-100 %-Beteiligung mag einem seltsam vorkommen, aber durch den beherrschenden Einfluss beherrscht das Mutterunternehmen die Vermögenswerte des Tochterunternehmens und kann über ihre Verwendung entscheiden (wenn man so will: es genügt, durch z. B. Stimmrechtsmehrheit darüber bestimmen zu können; man muss es nicht zu 100 % besitzen).

Die handelsrechtliche Vollkonsolidierung ist in den §§ 300 bis 307 HGB geregelt.

Die Vollkonsolidierung ist gewissermaßen der Standard in Konzernen. Hat ein großer Konzern 500 Tochtergesellschaften, kann man i. d. R. davon ausgehen, dass weit über 400 davon vollkonsolidiert werden.

Das Gegenstück dazu wäre die für Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) und damit viel seltener angewandte anteilsmäßige Konsolidierung bzw. Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB.