Quotenkonsolidierung

Quotenkonsolidierung Definition

Die Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB kommt nur bei Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures) in Betracht, d.h. bei Unternehmen, die gemeinsam durch zwei oder mehrere Unternehmen geführt werden. Alternativ zur Quotenkonsolidierung kann für Gemeinschaftsunternehmen die Equity-Methode angewandt werden.

Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung werden bei der Quotenkonsolidierung das Vermögen, die Schulden, die Erträge und Aufwendungen des zu konsolidierenden Joint Ventures nicht vollständig zu 100 %, sondern lediglich in Höhe der Beteiligung des Mutterunternehmens in den Konzernabschluss einbezogen.

Beispiel Quotenkonsolidierung

Angenommen, die Mutter AG hält 50 % der Kapitalanteile und Stimmrechte an der Joint Venture GmbH, während die anderen 50 % von einem anderen Unternehmen gehalten werden. Die Mutter AG und das andere Unternehmen führen die Joint Venture GmbH gemeinsam, d.h. sie legen gemeinsam deren Unternehmenspolitik fest, überwachen bzw. "controllen" deren Tätigkeit etc.

Hat die Joint Venture GmbH einen PKW mit einem Buchwert von 40.000 € im Anlagevermögen, ist dieser PKW in der Konzernbilanz der Mutter AG nur anteilig zu 50 %, d.h. in Höhe von 20.000 € wiederzufinden (die anderen 50 % gehen in den Konzernabschluss des anderen Unternehmens ein). Ebenso gehen auch die Umsätze des Gemeinschaftsunternehmens nur zu 50 % in die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung der Mutter AG ein etc. (sofern keine Eliminierungen durch Konsolidierungsmaßnahmen stattfinden).

Das Vorliegen eines Gemeinschaftsunternehmens setzt nicht unbedingt gleiche Kapitalanteile der Partnerunternehmen voraus, entscheidend ist die gemeinsame Führung.

Nach § 310 Abs. 2 HGB sind auf die Quotenkonsolidierung die für die Vollkonsolidierung geltenden Regelungen der §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 HGB entsprechend anzuwenden (§ 307 HGB bzgl. des Ausgleichspostens für die Anteile der anderer Gesellschafter sowie bzgl. des GuV-Postens für auf diese entfallende Gewinne / Verluste fällt bei der anteilsmäßigen Konsolidierung weg).

Alternative Begriffe: anteilige Konsolidierung, anteilsmäßige Konsolidierung, quotale Konsolidierung.