Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung Definition

Ein Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung resultiert ggfs. aus § 246 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HGB, wenn Altersversorgungsverpflichtungen durch Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger (d.h. mit Ausnahme der Arbeitnehmer) entzogen sind (d.h. zugunsten der Arbeitnehmer und Betriebsrentner verpfändet und damit insolvenzsicher) und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (sog. Deckungsvermögen, teilweise auch als Planvermögen bezeichnet), gedeckt werden.

Beispiel

Ein Unternehmen hat zum Bilanzstichtag 31.12. laut einem versicherungsmathematischen Gutachten Pensionsverpflichtungen in Höhe von 800.000 €. Zur Deckung dieser Verpflichtungen hat das Unternehmen Rückdeckungsversicherungen (Deckungsvermögen) mit Anschaffungskosten von 800.000 € aufgenommen, die zum Bilanzstichtag einen Zeitwert in Höhe von 1.000.000 € haben.

In dem Fall sind 2 Aspekte aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 246 Abs. 2 HGB anders als üblich:

  1. das Vermögen wird zum beizulegenden Zeitwert von 1.000.000 € angesetzt (entgegen dem für alle anderen Fälle geltenden Anschaffungskostenprinzip);
  2. Vermögen und Schulden werden saldiert (entgegen dem allgemeinem Saldierungsverbot); ebenso werden die zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung (der Pensionsverpflichtung) und aus dem zu verrechnenden Vermögen (Wertsteigerungen, Zinsen, Dividenden etc.) im Finanzergebnis saldiert.

Im Ergebnis wird der Saldo in Höhe von 200.000 € (1.000.000 € abzgl. 800.000 €) in einem gesonderten Bilanzposten Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung (§ 266 Abs. 2 E. HGB) ausgewiesen; es greift die dazugehörige Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 Satz 3 HGB.

Im Falle der Verrechnung sind im Anhang die Anschaffungskosten (800.000 €) und der beizulegende Zeitwert (1.000.000 €) des Deckungsvermögens, der Erfüllungsbetrag der Pensionsverpflichtung (800.000 €) sowie die verrechneten Aufwendungen und Erträge anzugeben (§ 285 Nr. 25 HGB; analog für den Konzernanhang: § 314 Abs. 1 Nr. 17 HGB) und zudem ggf. die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden (§ 285 Nr. 20 Buchstabe a) HGB).

Hätte die Pensionsverpflichtung mit z.B. 1.100.000 € das dazugehörige Vermögen überstiegen, wäre eine Pensionsrückstellung in Höhe von 100.000 € anzusetzen.

Die Saldierung ist nur in der Handelsbilanz vorzunehmen; steuerlich ist die Saldierung verboten (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EStG). Auch eine Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips (durch den Ansatz des Zeitwerts) ist steuerlich unzulässig.