Anschaffungskosten

Definition

Als Anschaffungskosten (Abkürzung: AK) bezeichnet man im Rechnungswesen nach § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand

  • zu erwerben (Kaufpreis) und
  • betriebsbereit zu machen (zum Beispiel Montagekosten).

Anschaffungskosten sind die zentrale Wertgröße bei der Bilanzierung: nahezu alles in einem Unternehmen wird angeschafft und damit zunächst mit Anschaffungskosten bewertet.

Das gilt beispielsweise auch für einen Autobauer: für ein Auto, das er herstellt, schafft er Tausende Materialien und Teile wie Stahl, Reifen, Getriebe, Fensterscheiben und so weiter an.

Alternative Begriffe: Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten, Anschaffungswert.

Bedeutung

Die Anschaffungskosten legen den Wert fest, mit dem erworbene Vermögensgegenstände bei erstmaligen Ansatz in der Bilanz zum Erwerbszeitpunkt verbucht werden.

Damit sind sie auch die Basis für die Berechnung der planmäßigen Abschreibungen beim abnutzbaren Anlagevermögen.

Die in den Folgejahren um planmäßige Abschreibungen geminderten Anschaffungskosten bezeichnet man als fortgeführte Anschaffungskosten.

Hinweis: Anschaffungskosten vs. Herstellungskosten

Werden Vermögensgegenstände nicht erworben, sondern vom Unternehmen selbst hergestellt (betrifft vor allem die Produkte bzw. Vorräte), stellen die Herstellungskosten den Wertmaßstab dar.

Beispiel

Bevor wir weiter unten auf die Details bzw. die Zusammensetzung der AK eingehen, sehen wir uns ein einfaches Beispiel an:

Eine GmbH erwirbt eine Drehmaschine.

Der Netto-Listenpreis ist 100.000 €, die GmbH handelt einen Rabatt in Höhe von 10 % aus.

Für die Installation und Montage der Drehmaschine durch einen externen Dienstleister werden weitere 2.000 € netto berechnet.

Anschaffungskosten berechnen

Die Anschaffungskosten berechnen sich wie folgt:

Berechnung der Anschaffungskosten
  1. Listenpreis 100.000 €
- 2. Rabatt / Preisnachlass (10 %) 10.000 €
+ 3. Montagekosten 2.000 €
= 4. Anschaffungskosten 92.000 €

Die Maschine wird zu den Anschaffungskosten in Höhe von 92.000 € eingebucht; dieser Betrag stellt dann auch die Abschreibungsbasis dar.

Interpretation

Durch die obige Vorgehensweise bzw. Definition der Anschaffungskosten wird der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral gestellt (wirkt sich also nicht auf den Gewinn aus):

Das Unternehmen wendet 92.000 € auf (90.000 € für die Maschine selbst, 2.000 € für den Monteur) und erhält dafür einen Vermögensgegenstand ebenfalls im Wert von 92.000 € ("Maschine statt Geld").

Zusammensetzung

Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten umfassen folgende Bestandteile:

Anschaffungspreis / Kaufpreis

Der Anschaffungspreis ist der Nettokaufpreis (das heißt ohne Umsatzsteuer), sofern das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (die Umsatzsteuer stellt in dem Fall einen durchlaufenden Posten dar; siehe auch § 9b Abs. 1 EStG, wonach die abziehbare Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört).

Manchmal muss der Kaufpreis aufgeteilt werden, etwa beim Erwerb einer Immobilie. Hier muss eine Aufteilung im Verhältnis der Verkehrswerte auf das nicht abnutzbare Grundstück und auf das abnutzbare und damit abschreibungspflichtige Gebäude erfolgen.

Anschaffungsnebenkosten (Bezugsnebenkosten)

Zu den Anschaffungskosten gehören auch Anschaffungsnebenkosten (zum Beispiel Bezugsnebenkosten wie Transportkosten, Frachtkosten oder Transportversicherungen, Montagekosten oder bei einer Immobilie die Erschließungskosten, Notarkosten und die Grunderwerbsteuer).

Nachträgliche Anschaffungskosten

Nachträgliche Anschaffungskosten kommen hinzu.

Beispiel: Der Käufer einer Luxuslimousine lässt diese von einem Spezialanbieter mit einer zusätzlichen Sicherheitsausstattung versehen.

Anschaffungspreisminderungen

Anschaffungspreisminderungen (durch Preisnachlass, zum Beispiel Boni, Rabatte, Skonto) sind abzuziehen.

Keine Gemeinkosten

Gemeinkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung (zum Beispiel die Kosten der Einkaufsabteilung) dürfen nicht in die Anschaffungskosten einbezogen werden.

§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sagt das indirekt: "soweit sie [die Aufwendungen] dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können".

Bei den Herstellungskosten hingegen sind Materialgemeinkosten wie die Einkaufsabteilung einzubeziehen.

Anschaffungskostenprinzip

Die Anschaffungskosten – teilweise auch als historische Anschaffungskosten bezeichnet – stellen nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB die Höchstgrenze der Bewertung dar.

Das heißt, ein Vermögensgegenstand wird in der Bilanz niemals über den Anschaffungskosten angesetzt, eventuell jedoch aufgrund von Abschreibungen niedriger.

Hinweis: eine Ausnahme

Es gibt eine Ausnahme vom Anschaffungskostenprinzip: der Ansatz des Deckungsvermögens für Altersversorgungsverpflichtungen zum beizulegenden Zeitwert, siehe Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.)

Stille Reserven

Das Anschaffungskostenprinzip führt dazu, dass im Unternehmen unter Umständen stille Reserven gelegt werden.

Beispiel: ein Grundstück, das einmal für 1 Mio. € erworben wurde, hat ein paar Jahre später einen Marktwert von 5 Mio. €.

Die Bilanz zeigt hier nur die 1 Mio. €, während in Höhe von 4 Mio. € stille Reserven bestehen.