Bewertungseinheiten
Definition
Nach § 254 HGB können Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu Bewertungseinheiten zusammengefasst werden.
Die Bildung von Bewertungseinheiten ist an einige Voraussetzungen geknüpft (siehe IDW RS HFA 35 Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten).
Bedeutung
Im Fall von Bewertungseinheiten sind
- § 249 Abs. 1 HGB (Rückstellungsbildung),
- § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB (Einzelbewertungsprinzip, Realisations- und Imparitätsprinzip),
- § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB (Anschaffungskostenprinzip) sowie
- § 256a HGB (Währungsumrechnung)
in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen.
Beispiel
Wir sehen uns die Wirkung von Bewertungseinheiten an einem Beispiel ohne und mit Bewertungseinheit an:
Die A-GmbH hat als Geldanlage 1 Mio. € in Unternehmensanleihen der B-AG investiert, die sich mit jährlich 2 % verzinsen.
Die A-GmbH bilanziert die Anleihen in den Wertpapieren des Umlaufvermögens.
Wenn die Marktzinsen für vergleichbare Unternehmensanleihen während der Laufzeit steigen (zum Beispiel auf 4 %), dann sinkt der Wert der Unternehmensanleihen der B-AG, da sich diese im Vergleich mit 2 % schlechter verzinsen.
Um sich gegen dieses Risiko abzusichern, kann die A-GmbH Derivate erwerben, zum Beispiel einen Zinsswap.
Angenommen, der Zinsswap hat Anschaffungskosten von 0 Euro, der Wert der Unternehmensanleihen fällt nach einer Erhöhung der Marktzinsen auf 900.000 Euro und der Wert des Zinsswaps steigt auf 100.000 Euro.
Ohne Bewertungseinheit
Wir gehen hier konkret auf die oben genannten Prinzipien ein, die im Normalfall (also ohne Bildung einer Bewertungseinheit) angewendet werden müssten.
Unternehmensanleihen und Zinsswap wären einzeln zu bewerten, also jeweils für sich.
Anleihe bewerten
Die Unternehmensanleihen müssten dann aufgrund des (strengen) Niederstwertprinzips (als eine Ausprägung des Imparitätsprinzips) um 100.000 Euro von 1 Mio. auf 900.000 Euro außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Das führt zu einem Gewinn mindernden Aufwand in Höhe von 100.000 Euro.
Zinsswap bewerten
Der Wert des Zinsswaps dürfte aufgrund des oben genannten Anschaffungskostenprinzips nicht über die Anschaffungskosten hinaus (also nicht über 0 Euro) angehoben werden.
Es gäbe keinen Ertrag zu buchen.
Ergebnis / Saldo
Es verbliebe im Ergebnis ein Verlust von 100.000 Euro.
Schematisch:

Mit Bewertungseinheit
Bildet die A-GmbH eine Bewertungseinheit zwischen den Unternehmensanleihen und dem Zinsswap, gleichen sich sie Wertänderungen der beiden aus und die Gewinn- und Verlustrechnung der A-GmbH wird nicht durch Verluste belastet.
Schematisch:

Fazit
Die Möglichkeit, Bewertungseinheiten zu bilden, spiegelt wider, dass Unternehmen etwa ihre Vermögenswerte häufig durch gegenläufige Geschäfte wie zum Beispiel Swaps, Termingeschäfte oder Optionen absichern.
In dem Fall werden die üblichen Regelungen des HGB, die vor allem auf dem Vorsichtsprinzip beruhen, außer Kraft gesetzt, um diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen und nicht ausschließlich die Verluste durchschlagen zu lassen, während die gegenläufigen positiven Aspekte untergehen.