Bewertungseinheiten

Bewertungseinheiten Definition

Nach § 254 HGB können Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zu Bewertungseinheiten zusammengefasst werden.

In dem Fall sind § 249 Abs. 1 HGB (Rückstellungsbildung), § 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4 HGB (Einzelbewertungsprinzip, Realisations- und Imparitätsprinzip), § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB (Anschaffungskostenprinzip) sowie § 256a HGB (Währungsumrechnung) in dem Umfang und für den Zeitraum nicht anzuwenden, in dem die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich ausgleichen.

Beispiel

Beispiel: ohne und mit Bewertungseinheit

Die A-GmbH hat als Geldanlage 1 Mio. € in Unternehmensanleihen der B-AG investiert, die sich mit jährlich 2 % verzinsen. Die A-GmbH bilanziert die Anleihen in den Wertpapieren des Umlaufvermögens.

Wenn die Marktzinsen für vergleichbare Unternehmensanleihen während der Laufzeit steigen (z.B. auf 4 %), dann sinkt der Wert der Unternehmensanleihen der B-AG, da sich diese im Vergleich mit 2 % schlechter verzinsen.

Um sich gegen dieses Risiko abzusichern, kann die A-GmbH Derivate erwerben, z.B. einen Zinsswap.

Angenommen, der Zinsswap hat Anschaffungskosten von 0 Euro, der Wert der Unternehmensanleihen fällt nach einer Erhöhung der Marktzinsen auf 900.000 Euro und der Wert des Zinsswaps steigt auf 100.000 Euro.

Ohne Bewertungseinheit

Ohne Bewertungseinheit müssten die Unternehmensanleihen aufgrund des (strengen) Niederstwertprinzips um 100.000 Euro von 1 Mio. auf 900.000 Euro außerplanmäßig abgeschrieben werden und der Wert des Zinsswaps dürfte nicht über die Anschaffungskosten hinaus (also nicht über 0 Euro) angehoben werden – es verbliebe ein Verlust von 100.000 Euro.

Mit Bewertungseinheit

Bildet die A-GmbH eine Bewertungseinheit zwischen den Unternehmensanleihen und dem Zinsswap, gleichen sich sie Wertänderungen der beiden aus und die Gewinn- und Verlustrechnung der A-GmbH wird nicht durch Verluste belastet.