Festwert

Festwert Definition

Das Festwertverfahren ist eines des Bewertungsvereinfachungsverfahren.

Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, eine gleichbleibende Menge und einen gleichbleibenden Wert anzusetzen.

Voraussetzungen

Ein Festwert darf nach § 240 Abs. 3 HGB für

  • Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie
  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angesetzt werden,

wenn sie

  • regelmäßig ersetzt werden und
  • ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist (als Anhaltspunkt: nicht mehr als 10 % der Bilanzsumme) und
  • ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Beispiele: Hotelgeschirr, Gerüstteile, Feuerlöscher).

Zukäufe, Abgänge und Abschreibungen gleichen sich in etwa aus.

Vorteile / Vereinfachungen

Der Festwert ist eine Abweichung vom Grundsatz der Einzelbewertung und bringt 2 Vereinfachungen:

  • die Bewertung bleibt gleich (und muss nicht jährlich neu ermittelt werden);
  • eine Inventur (körperliche Bestandsaufnahme) ist nur alle 3 Jahre (und nicht jedes Jahr) erforderlich (§ 240 Abs. 3 Satz 2 HGB).

Stellt das Unternehmen bei der Inventur fest, dass der Wert um mehr als 10 % erhöht ist, ist der Festwert entsprechend nach oben anzupassen.

Das Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 und 4 HGB ist zu beachten; das heißt, bei einem niedrigeren Wert im Umlaufvermögen bzw. einem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Wert im Anlagevermögen ist abzuwerten.

Behandlung der Zugänge

Zugänge (Ersatzbeschaffung, zum Beispiel Kauf neuer Gerüstteile) werden dann – entgegen der üblichen Vorgehensweise – als Aufwand verbucht (und nicht aktiviert).

Alternative Begriffe: Festbewertung, Festwertmethode, Festwertverfahren.

Beispiel

Beispiel: Festbewertung

Ein zum 1. Januar 01 neu eröffnetes Hotel setzt sein Geschirr (1.000 Teller, 500 Kaffeetassen usw.) als Sachanlagevermögen in der Eröffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten von 100.000 € an.

Angenommen, die Nutzungsdauer des Geschirrs beträgt 10 Jahre.

Dann setzt das Hotel in den Bilanzen der Jahre 01 bis 05 den Buchwert abzüglich Abschreibungen an, also 90.000 €, 80.000 €, …, 50.000 €.

Zum 31.12.05 könnte es dann an Stelle des weiter abzuschreibenden Buchwerts einen Festwert von 50.000 € ansetzen (und nicht mehr weiter abschreiben), wenn es davon ausgeht, dass sich Zukäufe, Abgänge und Abschreibungen in etwa ausgleichen.

Es wäre nicht angemessen, gleich im Jahr 01 den Festwert mit den Anschaffungskosten des neuen Geschirrs anzusetzen und diesen Neuwert festzuzurren; das Geschirr nutzt sich ab, der Wert vermindert sich, ein Neuwert kann nicht beibehalten werden.

Der Festwert bleibt zum 31.12.06 bestehen; in der Zwischenzeit ist zwar einiges an Geschirr zu Bruch gegangen, anderes wurde ausgetauscht, da es nicht mehr gut aussah; das Hotel sorgt aber durch Ersatzkäufe dafür, dass immer ausreichend Geschirr vorhanden ist.

Zu einem späteren Bilanzstichtag führt es eine Inventur des Geschirrs durch, dass heißt, es zählt die Teller, Kaffeetassen usw.; würde es hierbei feststellen, dass die Hälfte des Geschirrs fehlt oder der Wert des Geschirrs etwa durch Beschädigungen stark gesunken ist, müsste es den Festwert nach unten anpassen.

Die Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ist zu beachten; das heißt, es kann nicht dauernd zwischen Festwertverfahren und Einzelbewertung gewechselt werden, die gewählte Methode ist im Grundsatz dauerhaft beizubehalten (in Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, § 252 Abs. 2 HGB).