Gruppenbewertung

Gruppenbewertung Definition

Abweichend vom Grundsatz der Einzelbewertung erlaubt § 240 Abs. 4 HGB als Vereinfachung eine Gruppenbewertung für

  • gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (z.B. Schrauben) sowie
  • andere gleichartige oder annähernd gleichwertige
    • bewegliche Vermögensgegenstände und
    • Schulden (z.B. Garantie- bzw. Gewährleistungsfälle).

Diese können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.

Alternative Begriffe: Gruppenbewertungsmethode, Gruppenbewertungsverfahren.

Gewogener Durchschnitt

Beispiel: Gewogenen Durchschnitt berechnen

Ein Baumarkt kauft in einem Geschäftsjahr 3 Hämmer ein: am 14. Januar zwei Hämmer sowie am 19. September einen Hammer. Die Nettoeinkaufspreise sind 10 € je Stück (Einkauf vom 14. Januar) sowie 12 € je Stück (Einkauf vom 19. September).

Am Bilanzstichtag 31. Dezember befindet sich noch 1 Hammer auf Lager, d.h. zwei Hämmer wurden im Geschäftsjahr an Kunden verkauft.

Für die Vorratsbewertung stellt sich nun die Frage, zu welchem Wert der Hammer in der Bilanz angesetzt wird.

Durchschnittsbewertung

Wendet das Unternehmen die Bewertung zum gewogenen Durchschnitt nach § 240 Abs. 4 HGB als Bewertungsvereinfachung an, ergibt sich folgender Wert:

(2 × 10 €) + (1 × 12 €) = 32 €; geteilt durch 3 ergibt pro Stück: 10,67 €.

Der Hammer-Vorrat (1 Hammer noch auf Lager) wird deshalb mit 10,67 € bewertet.

Hinweis

Da es sich bei Vorräten um Umlaufvermögen handelt, ist noch das strenge Niederstwertprinzip zu beachten. Geht man davon aus, dass der Marktpreis / beizulegende Wert für Hämmer am 31. Dezember unverändert dem letzten Einkaufspreis von 12 € entspricht, ist keine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, da die Vorräte niedriger (mit 10,67 €) bewertet sind.

Alternativ zur Bewertung zum gewogenen Durchschnitt wären auch die FiFo-Methode oder die LiFo-Methode zulässig.