Gemeiner Wert

Gemeiner Wert Definition

Der gemeine Wert ist in § 9 Bewertungsgesetz (BewG) definiert, wird aber auch in anderen Steuergesetzen (z.B. § 6 Abs. 4 EStG, § 13 Abs. 6 KStG) verwendet.

Nach § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen sind. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (z.B. Verfügungsbeschränkungen) hingegen sind nicht zu berücksichtigen; es soll also ein objektiver Wert sein.

In den meisten Fällen ist damit der Verkehrswert ("Für wieviel kann ich das verkaufen?") gemeint, z.B. der Marktpreis einer Immobilie, der Verkaufspreis eines LKW oder die Bewertung eines Unternehmens.

Es kann durchaus sein, dass eine Spezialmaschine einen hohen Wert für ein Unternehmen in der Produktion hat, der gemeine Wert aber gering ist, da die Nachfrage und damit der Preis niedrig sind.