Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter Definition

Geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz: GWG) sind ein Sonderfall des Anlagevermögens: eigentlich muss jedes Anlagegut (zum Beispiel eine Maschine) in der Bilanz aktiviert und (sofern es sich um abnutzbares Anlagevermögen handelt) planmäßig über die Jahre der Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Für geringwertige Anlagegüter (zum Beispiel eine Frankiermaschine von "geringem Wert" in Höhe von 400 €) sieht jedoch das Steuerrecht vor, dass diese sofort und in voller Höhe beim Erwerb abgeschrieben werden können. Diese Regelung wird oftmals für das Handelsrecht übernommen.

Es handelt sich dabei um eine Vereinfachungsregel, damit die vielen "Kleingeräte" eines Unternehmens nicht separat aktiviert und über Jahre abgeschrieben werden müssen.

Was dabei als geringwertig gilt, bestimmt das Steuerrecht: nach § 6 Abs. 2 EStG liegt die GWG-Grenze im Jahr 2024 bei 800 € (netto, das heißt ohne Umsatzsteuer).

Das Steuerrecht setzt zudem voraus, dass es sich um abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, die einer selbständigen Nutzung fähig sind.

Alternativ kann auch bis zu einer Grenze von 1.000 € der GWG-Sammelposten mit einer pauschal 5-jährigen Poolabschreibung angewandt werden.

Alternative Begriffe: Geringfügige Wirtschaftsgüter, geringwertige Güter, geringwertige Vermögensgegenstände, GWG-Abschreibung, GWG-Sofortabschreibung, Sofortabschreibung.

GWG Beispiel

Sofortabschreibung eines GWG

Ein Unternehmen erwirbt am 1. Oktober 01 eine Frankiermaschine für 400 € netto (476 € brutto bei 19 % Umsatzsteuer).

Da die Netto-Anschaffungskosten unter der Abschreibungsgrenze von 800 € liegen, schreibt das Unternehmen dieses GWG sofort und in voller Höhe ab.

Das heißt, der Aufwand im Geschäftsjahr 01 beträgt 400 €.

Alternativ kann das Unternehmen natürlich auch ganz normal die Frankiermaschine mit den Anschaffungskosten von 400 € aktivieren und zum Beispiel linear über die erwartete Nutzungsdauer abschreiben – und damit den Aufwand auf mehrere Geschäftsjahre verteilen.

Die meisten Unternehmen entscheiden sich aber für die Nutzung dieser Vereinfachungsregelung.

Durch die sofortige GWG-Abschreibung ist der Gewinn im Jahr des Erwerbs im Vergleich zu einer Aktivierung des GWG geringer (daraus resultiert eine Steuerminderung), in den Folgejahren sind Gewinn und Steuerbelastung dafür höher (da nunmehr keine Abschreibungen mehr anfallen).

Nach § 6 Abs. 2 Sätze 4 und 5 EStG sind Wirtschaftsgüter, deren Wert 250 € übersteigt (also auch obige Frankiermaschine), unter Angabe 1) des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts und 2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen, sofern diese Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.

Alternative: GWG-Sammelposten bzw. Poolabschreibung

Als Alternative zu der 800 €-Regelung bietet das Steuerrecht in § 6 Abs. 2a EStG an,

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 250 € im Zugangsjahr vollständig abzuschreiben und
  • GWG bis 1.000 € in einem Sammelposten ("Pool") zu erfassen, der pauschal über 5 Jahre (das heißt unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer) mit einem jährlichen linearen Abschreibungssatz von 20 % abgeschrieben wird (Poolabschreibung).

Auch diese Regelung kann aus Wesentlichkeitsaspekten im Regelfall für die Handelsbilanz übernommen werden.