Solidaritätszuschlag
Solidaritätszuschlag Definition
Der Solidaritätszuschlag (kurz: SolZ oder Soli) ist keine eigene Ertragssteuer, sondern wird auf die Einkommensteuer (§ 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 SolZG) bzw. Körperschaftsteuer (§ 2 Nr. 3 i.V.m. § 3 SolZG) mit einem Satz von 5,5 % aufgeschlagen (vgl. § 4 SolZG). Sie gehört damit ebenso wie die Kirchensteuer zu den Annexsteuern bzw. Zuschlagsteuern (vgl. § 51a EStG).
Beispiel: Solidaritätszuschlag berechnen
Beträgt die Körperschaftsteuer einer GmbH 10.000 €, sind zusätzlich 550 € (5,5 % von 10.000 €) Solidaritätszuschlag zu zahlen.
Der Steueraufwand aus dem Solidaritätszuschlag wird wie auch bei der Körperschaftsteuer (und der Gewerbesteuer) in der GuV als Steuern vom Einkommen und vom Ertrag verbucht.
Der Solidaritätszuschlag ist in einem eigenen Gesetz, dem Solidaritätszuschlagsgesetz (SolZG), geregelt. Das Steueraufkommen aus dem Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer steht dem Bund zu (Art. 106 Abs. 1 GG).
Alternative Begriffe: Soli, Soli-Zuschlag.