Sollversteuerung und Istversteuerung
Sollversteuerung vs. Istversteuerung
Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet (sog. Sollversteuerung, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG): die Steuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 a) UStG).
Abweichend vom Regelfall der Sollversteuerung kann das Finanzamt unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG dem Unternehmer die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (sog. Istversteuerung ) auf Antrag gestatten: die Steuer entsteht erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b) UStG).
Voraussetzungen des § 20 UStG
§ 20 UStG enthält 3 Gelegenheiten, die Istversteuerung zu beantragen:
- Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr <= 600.000 € oder
- Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO oder
- Angehöriger eines freien Berufes, der keine Bücher führt (z.B. Wirtschaftsprüfer, der nur eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellt).
Beispiel: Soll- und Istversteuerung
Beispiel: Entstehung der Umsatzsteuer
Ein Unternehmer liefert im April Waren im Wert von netto 1.000 € an einen Kunden und stellt mit der Lieferung die Rechnung über 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer (19 %); der Kunde bezahlt die Rechnung erst im Mai.
Bei der Sollversteuerung bzw. Besteuerung nach vereinbarten Entgelten ist die Umsatzsteuer in Höhe von 190 € mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April anzumelden und in der Folge an das Finanzamt abzuführen.
Bei der Istversteuerung bzw. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist die Umsatzsteuer in Höhe von 190 € später – erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Mai – anzumelden und abzuführen (für den Unternehmer ein Liquiditätsvorteil).
Anzahlungen Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer auf (erhaltene) Anzahlungen entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt der (späteren) Leistungserbringung.
Beispiel Anzahlung
Ein Malermeister erhält den Auftrag, ein Bürogebäude neu zu streichen. Der Auftraggeber leistet im Mai eine Anzahlung von 1.000 €, die Malerarbeiten sollen im Juni beginnen. Der Malermeister muss die Anzahlung von 1.000 € in seiner Umsatzsteuervoranmeldung für Mai angeben und die Umsatzsteuer entsprechend abführen.