Öffentliche Güter

Öffentliche Güter Definition

Sogenannte reine öffentliche Güter werden in der VWL über 2 Eigenschaften definiert:

  • der Nutzen des öffentlichen Guts für einen Haushalt / Konsumenten wird nicht dadurch beeinflusst bzw. gemindert, dass andere das öffentliche Gut auch nutzen; letztlich konsumieren auch alle dieselbe einheitliche Menge auf demselben Qualitätsniveau;
  • andere können nicht (zumindest nicht so einfach, z. B. aus technischen Gründen oder weil es zu aufwändig / teuer ist) oder sollen nicht (aus gesellschaftspolitischen Gründen) von der Nutzung des öffentlichen Guts ausgeschlossen werden.

Ein Beispiel für öffentliche Güter ist die Verteidigung: alle Bürger eines Landes profitieren davon in gleichem Maße, niemand kann davon ausgeschlossen werden.

Durch die fehlende Ausschlussmöglichkeit können auch keine Preise für die reinen öffentlichen Güter verlangt werden (warum sollte man einem Unternehmen für etwas bezahlen, das einem niemand wegnehmen kann?). Es liegt eine Form des Marktversagens vor.

Man spricht hier auch vom Trittbrettfahrerproblem (Free Rider - Problem): für den einzelnen ist es vorteilhaft, an einer Maßnahme nicht teilzunehmen bzw. nicht dafür zu zahlen, da er als "Trittbrettfahrer" umsonst davon profitieren kann, wenn andere es bezahlen.

Nur der Staat kann dieses Problem durch gesetzliche Regelungen (z. B. über Zwangsabgaben) umgehen. Öffentliche Güter können vom Staat selbst bereitgestellt werden oder von Unternehmen im Auftrag des Staates.

Auch die Straßen, Parks, Fahrradwege, Skateparks und Schulen in einer Stadt sind öffentliche Güter. Hier kann allerdings der Nutzen für den einzelnen durch die Mit-Nutzung durch andere gemindert werden, wenn es "zu voll wird" (Stau, Überfüllung, Gedränge). Und man entscheidet selbst, in welchem Umfang man sie nutzt (abgesehen von der Schulpflicht).

Das Gegenstück zu öffentlichen Gütern sind private Güter.

Alternative Begriffe: Kollektivgüter.