EBIT im Umsatzkostenverfahren

Definition

Das EBIT als Kennzahl kann in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) nach § 275 Abs. 3 HGB als Zwischensumme ermittelt bzw. herausgelesen werden.

Das EBIT ist das Betriebsergebnis bzw. operative Ergebnis einses Unternehmens aus dessen eigentlichem Geschäft; es entspricht der Summe der Posten Nr. 1. bis 7. beim Umsatzkostenverfahren.

Beispiel

Das EBIT entspricht somit der folgenden Zwischensumme in Höhe von 2.000.000 Euro:

GuV nach dem Umsatzkostenverfahren
  1. Umsatzerlöse 10.000.000
- 2. Herstellungskosten 6.000.000
= 3. Bruttoergebnis vom Umsatz 4.000.000
- 4. Vertriebskosten 1.000.000
- 5. Allgemeine Verwaltungskosten 600.000
+ 6. Sonstige betriebliche Erträge 200.000
- 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 600.000
=   Betriebsergebnis (EBIT) 2.000.000
+ 8. Erträge aus Beteiligungen 100.000
+ 9. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 150.000
+ 10. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100.000
- 11. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 50.000
- 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 800.000
- 13. Steuern vom Einkommen und Ertrag 300.000
= 14. Ergebnis nach Steuern 1.200.000
- 15. Sonstige Steuern 0
= 16. Jahresüberschuss 1.200.000

Korrekturen der GuV nach dem UKV

Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) bzw. der dort ausgewiesene Jahresüberschuss werden um folgende Posten bereinigt (anders formuliert: diese Posten werden nicht mit einbezogen):

Finanzergebnis

Das Finanzergebnis entspricht den Posten Nr. 8. bis 12.

Hinweis: Beteiligungserträge unter Umständen einbezogen

Teilweise werden in das EBIT die Erträge aus Beteiligungen mit einbezogen (das heißt Posten Nr. 8 der oben dargestellten GuV würde in das EBIT einfliessen und dieses erhöhen).

Insofern sollte bei Vergleichen von Unternehmen auf die jeweilige Definition des EBIT geachtet werden.

Ertragssteuern

Die Ertragssteuern sind im Posten Nr. 13. enthalten.

Behandlung der sonstigen Steuern

Eigentlich fallen sonstige Steuern (Posten Nr. 15 der unten dargestellten GuV; zum Beispiel Kfz-Steuer) nicht unter die zu korrigierenden Posten, sondern lediglich die Ertragssteuern.

Die dort verbuchten Beträge sind aber in der Regel so unwesentlich, dass sie nicht weiter beachtet bzw. ebenfalls außen vor gelassen werden.