EBITA
Definition
EBITA ist die Abkürzung für „Earnings before Interests, Taxes and Amortisation“, das heißt das „Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“.
Die ausgehend vom EBIT (Betriebsergebnis) "herausgerechneten" Abschreibungen umfassen dabei im Gegensatz zum EBITDA nur die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (das heißt, nicht die Abschreibungen auf Sachanlagen).
Beispiel
Das EBITA entspricht im Ergebnis dem handelsrechtlichen Betriebsergebnis (der Summe der Posten 1. bis 8. im Falle des Gesamtkostenverfahren (GKV) bzw. der Summe der Posten 1. bis 7. im Falle des Umsatzkostenverfahrens (UKV)), korrigiert um einen Teil (den auf immaterielle Vermögensgegenstände entfallenden Teil) des Postens Abschreibungen – Posten Nr. 7a) im GKV: Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen.
Hier sei angenommen, dass von den Abschreibungen laut GuV-Posten 7.a) 300.000 € auf immaterielle Vermögensgegenstände entfallen und 700.000 € auf Sachanlagen (dies kann in der Regel dem Anlagengitter im Anhang des Jahresabschlusses entnommen werden).
| 1. | Umsatzerlöse | 10.000.000 | |
| +/- | 2. | Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen | 2.000.000 |
| + | 3. | andere aktivierte Eigenleistungen | 1.000.000 |
| + | 4. | sonstige betriebliche Erträge | 200.000 |
| 5. | Materialaufwand | ||
| - | a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren | 3.000.000 | |
| - | b) Aufwendungen für bezogene Leistungen | 200.000 | |
| 6. | Personalaufwand | ||
| - | a) Löhne und Gehälter | 4.000.000 | |
| - | b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung | 1.000.000 | |
| 7. | Abschreibungen | ||
| - | a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen | 1.000.000 | |
| - | b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten | 0 | |
| - | 8. | Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2.000.000 |
| = | Betriebsergebnis (EBIT) | 2.000.000 | |
| + | 9. | Erträge aus Beteiligungen | 100.000 |
| + | 10. | Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens | 150.000 |
| + | 11. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge | 100.000 |
| - | 12. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens | 50.000 |
| - | 13. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen | 800.000 |
| - | 14. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 300.000 |
| = | 15. | Ergebnis nach Steuern | 1.200.000 |
| - | 16. | Sonstige Steuern | 0 |
| = | 17. | Jahresüberschuss | 1.200.000 |
EBITA berechnen
Das EBITA berechnet sich als Summe aus EBIT und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens:
| EBIT | 2.000.000 | |
| + | Abschreibungen auf immaterielles Anlagevermögen | 300.000 |
| = | EBITA | 2.300.000 |
Interpretation
Das Unternehmen verdient operativ 2.000.000 € (EBIT), ist also in seinem Kerngeschäft profitabel.
Finanzergebnis (vor allem Zinsaufwendungen) und Ertragsteuern werden bereits vom EBIT ausgeblendet.
Korrigiert man dazu noch die als Aufwand verbuchten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 300.000 €, erhält man ein EBITA in Höhe von 2.300.000 €.
Das tut man nur für Analysezwecke, um sich mit anderen Unternehmen vergleichen zu können (die Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte stellen schon Aufwendungen und damit Reduzierungen des Nettovermögens bzw. Gewinns dar; sie mindern allerdings nicht die Liquidität).
EBITA-Marge
Die EBITA-Marge (EBITA im Verhältnis zum Umsatz) beträgt 23 % (2,3 Mio. Euro / 10 Mio. Euro).
EBITA im Umsatzkostenverfahren
Im Falle der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Ermittlung des EBITA für externe Bilanzadressaten nicht ohne weiteres möglich, da die Abschreibungen in folgenden GuV-Posten "versteckt", das heißt enthalten sind:
- Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Nr. 2)
- Vertriebskosten (Nr. 4) sowie
- allgemeine Verwaltungskosten (Nr. 5).
Die Abschreibungen können aber unter Umständen dem nach § 284 Abs. 3 HGB von Kapitalgesellschaften aufzustellenden Anlagengitter entnommen werden.
Zweck
Bezüglich der Zielsetzung der Kennzahl EBITDA sei zum einen auf die Erläuterungen zum EBIT bzw. zum EBITDA verwiesen.
Die Korrektur um die als Aufwand verbuchten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte soll bilanz- bzw. steuerpolitische Maßnahmen eliminieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern von nationalen Bilanzierungsvorschriften und steuerlichen Vorgaben (EStG und AfA-Tabellen der Finanzverwaltung) und damit länderspezifisch beeinflusst werden.
Firmenwertabschreibung
Die beim EBITA "herausgerechneten" Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände betreffen vor allem die Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert.
Die Abschreibungen auf den Firmenwert werden in der deutschen Rechnungslegung nach HGB und in der internationalen Rechnungslegung (IFRS) unterschiedlich behandelt:
Während handelsrechtlich der Geschäfts- oder Firmenwert als "zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand" (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) planmäßig (das heißt jedes Jahr) abzuschreiben ist, gilt nach IFRS der Impairment-Only-Ansatz, wonach eine (außerplanmäßige) Abschreibung nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorzunehmen ist.