Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt Definition

Ein bei einer Lieferung vereinbarter (einfacher) Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass der gelieferte Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten verbleibt.

Wird der Kaufpreis nicht bezahlt, holt der Lieferant den gelieferten Gegenstand wieder zurück.

Der Eigentumsvorbehalt ist somit eine Form der Kreditsicherheit, der sich auf den mittels des eingeräumten Zahlungsziels gewährten Kundenkredit bezieht.

Oftmals wird der Eigentumsvorbehalt in den AGB festgehalten. Der Eigentumsvorbehalt ist gesetzlich in § 449 BGB geregelt.

§ 449 Abs. 1 BGB bezieht sich auf eine "bewegliche Sache" (z.B. Mehl, Heizöl oder Maschinen); ein Eigentumsvorbehalt für unbewegliche Sachen oder für Rechte wie z.B. Immobilien oder Patentrechte ist nicht möglich.

Der Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt die Bilanzierung nicht: das belieferte Unternehmen bilanziert die gelieferten Waren als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in seiner Bilanz unter den Vorräten bzw. im Anlagevermögen.

Eigentumsvorbehalt Beispiel

Beispiel: Lieferung mit Eigentumsvorbehalt

Die Huber GmbH liefert am 15. April Waren an den Kunden Meier und Müller OHG.

Der Kunde bezahlt trotz Mahnungen die Rechnung nicht. Wurden die Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert, kann die Huber GmbH die Waren zurückholen.

Arten von Eigentumsvorbehalten

Der im obigen Beispiel beschriebene Eigentumsvorbehalt ist die in § 449 BGB enthaltene "Grundform", der sogenannte einfache Eigentumsvorbehalt.

Ein Problem: Was ist, wenn der Käufer die noch nicht bezahlte Ware gar nicht mehr hat, z.B. weil er sie weiterverarbeitet (Mehl) und das daraus entstandene Produkt (Brot) bereits verkauft hat oder weil er die Ware (Mehl) direkt weiterverkauft hat? (Was normal ist: ein Fahrradhändler stellt seine Ware sofort zum Verkauf in den Laden, egal ob er sie bereits bezahlt hat oder nicht).

Ein weiteres Problem: Was ist, wenn der Käufer zwar die eine Rechnung bezahlt, andere alte Rechnungen / Schulden aber offen lässt?

Die Unternehmen behelfen sich deshalb mit weiteren Arten von Eigentumsvorbehalten, die so nicht im Gesetz stehen, aber mit den Käufern vereinbart werden können: