Definition
Der oftmals auch als Kontokorrentvorbehalt bezeichnete erweiterte Eigentumsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf den gelieferten Gegenstand und die dazugehörige offene Rechnung.
Vielmehr erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle offenen Rechnungen des Lieferanten bezahlt sind. Erst dann erwirbt der Käufer die Vorbehaltsware (endgültig).
Beispiel
Die A-GmbH liefert am 15. April 01 sowie am 27. April 01 jeweils Waren an den Kunden Meier und Müller OHG.
Ist für die Lieferungen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart, besteht der Eigentumsvorbehalt für die gelieferten Waren solange, bis die beiden Rechnungen bezahlt sind.
Bezahlt der Kunde lediglich die Rechnung vom 15. April, kann der Lieferant beide Lieferungen (vom 15. sowie vom 27. April) zurückholen.
Konzernvorbehalt / Drittvorbehalt: nicht zulässig
Nach § 449 Abs. 3 BGB gilt, dass die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nichtig ist, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Beispiel Konzernvorbehalt
Wäre die obige A-GmbH beispielsweise Teil eines Konzernverbunds mit den weiteren Firmen B-GmbH und C-GmbH, darf sie den Eigentumsvorbehalt nicht so weit erweitern, dass auch erst die Forderungen der anderen Konzernunternehmen, also der B-GmbH und C-GmbH, bezahlt werden müssen, damit das Eigentum an der von der A-GmbH verkauften Ware auf die Meier und Müller OHG übergeht.
Fazit
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) schützt den Lieferanten vor dem Risiko, dass ein Käufer einzelne Rechnungen begleicht, andere aber offenlässt: Das Eigentum geht erst über, wenn alle Forderungen des Lieferanten erfüllt sind. Grenzen setzt § 449 Abs. 3 BGB — ein Konzern- oder Drittvorbehalt, der auch Forderungen verbundener Unternehmen einschließt, ist nichtig.
Selbsttest: Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Aufgabe: Erweiterter Eigentumsvorbehalt anwenden
Die Bauer Holzhandel GmbH liefert am 5. Mai Holzbalken im Wert von 20.000 € und am 20. Mai Furniere im Wert von 15.000 € an die Zimmer KG. In den Lieferbedingungen ist ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Die Zimmer KG bezahlt am 1. Juni die Rechnung über 20.000 € (Holzbalken), nicht aber die 15.000 € (Furniere).
- Kann die Bauer Holzhandel GmbH nur die Furniere zurückfordern — oder auch die bereits bezahlten Holzbalken? Begründen Sie.
- Die Bauer Holzhandel GmbH ist Teil der Bauer-Unternehmensgruppe (mit der Bauer Leimwerke GmbH). Wäre es zulässig, den EV so zu fassen, dass das Eigentum erst übergeht, wenn auch alle Forderungen der Bauer Leimwerke GmbH beglichen sind?
Lösung
1. Rückforderungsrecht:
Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt) erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn alle offenen Rechnungen des Lieferanten beglichen sind. Da die Rechnung über 15.000 € (Furniere) noch offen ist, kann die Bauer Holzhandel GmbH beide Lieferungen zurückfordern — auch die Holzbalken, deren Rechnung bereits bezahlt wurde.
2. Konzernvorbehalt:
Nein — ein solcher Konzern- bzw. Drittvorbehalt ist nach § 449 Abs. 3 BGB nichtig. Der Eigentumsvorbehalt darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer auch Forderungen eines verbundenen Unternehmens (hier: Bauer Leimwerke GmbH) erfüllt.