Kapitalerhöhung

Kapitalerhöhung Definition

Als Kapitalerhöhung bezeichnet man Maßnahmen der Eigenfinanzierung (Kapitalmaßnahmen) bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), durch die – mittels der Ausgabe von Aktien bzw. Geschäftsanteilen – das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der GmbH erhöht wird.

Es gibt verschiedene Arten der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft:

  1. Ordentliche Kapitalerhöhung (der "Normalfall");
  2. Bedingte Kapitalerhöhung;
  3. Genehmigte Kapitalerhöhung sowie
  4. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Kapitalerhöhungen sind sehr formale Akte, da hier die Rechte der Eigentümer / Aktionäre betroffen sind. Es kommen eventuell neue Eigentümer hinzu, die Anteile der einzelnen Altaktionäre am Unternehmen ändern sich ggfs. usw.

Deshalb müssen die alten Eigentümer Kapitalerhöhungen mit bestimmten Mehrheiten von i.d.R. 75 % der Stimmen in Hauptversammlungen (AG) bzw. Gesellschafterbeschlüssen (GmbH) absegnen.

Alternative Begriffe: Aktienausgabe, Aktienemission, Aktienkapitalerhöhung, Grundkapitalerhöhung, Stammkapitalerhöhung.

Gesetzliche Regelung der Kapitalerhöhung

Die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung einer Aktiengesellschaft über Kapitalerhöhungen sind in den §§ 182 bis 220 AktG geregelt, die der GmbH in §§ 55 ff. GmbHG.

Arten der Kapitalerhöhung

Parameter der Kapitalerhöhung

Man kann die verschiedenen Arten und Durchführungen von Kapitalerhöhungen danach unterscheiden, ob

  • zusätzliche finanzielle Mittel in das Unternehmen fließen;
  • Einlagen in Form von Geld (Barkapitalerhöhung) oder Sachwerten bzw. Rechten (Sachkapitalerhöhung) erfolgen;
  • die Kapitalerhöhung an bestimmte Bedingungen bzw. Entscheidungen geknüpft ist;
  • das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.

Formen der Kapitalerhöhung einer AG

Man unterscheidet bei Aktiengesellschaften folgende Formen der Kapitalerhöhung:

Ordentliche Kapitalerhöhung
§§ 182 bis 191 AktG
Bedingte Kapitalerhöhung
§§ 192 bis 201 AktG
Genehmigtes Kapital
§§ 202 bis 206 AktG
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§§ 207 bis 220 AktG