Kapitalerhöhung
Kapitalerhöhung Definition
Als Kapitalerhöhung bezeichnet man Maßnahmen der Eigenfinanzierung (Kapitalmaßnahmen) bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), durch die – mittels der Ausgabe von Aktien bzw. Geschäftsanteilen – das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der GmbH erhöht wird.
Es gibt verschiedene Arten der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft:
- Ordentliche Kapitalerhöhung (der "Normalfall");
- Bedingte Kapitalerhöhung;
- Genehmigte Kapitalerhöhung sowie
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
Kapitalerhöhungen sind sehr formale Akte, da hier die Rechte der Eigentümer / Aktionäre betroffen sind. Es kommen eventuell neue Eigentümer hinzu, die Anteile der einzelnen Altaktionäre am Unternehmen ändern sich ggfs. usw.
Deshalb müssen die alten Eigentümer Kapitalerhöhungen mit bestimmten Mehrheiten von i.d.R. 75 % der Stimmen in Hauptversammlungen (AG) bzw. Gesellschafterbeschlüssen (GmbH) absegnen.
Alternative Begriffe: Aktienausgabe, Aktienemission, Aktienkapitalerhöhung, Grundkapitalerhöhung, Stammkapitalerhöhung.
Gesetzliche Regelung der Kapitalerhöhung
Die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung einer Aktiengesellschaft über Kapitalerhöhungen sind in den §§ 182 bis 220 AktG geregelt, die der GmbH in §§ 55 ff. GmbHG.
Arten der Kapitalerhöhung
Parameter der Kapitalerhöhung
Man kann die verschiedenen Arten und Durchführungen von Kapitalerhöhungen danach unterscheiden, ob
- zusätzliche finanzielle Mittel in das Unternehmen fließen;
- Einlagen in Form von Geld (Barkapitalerhöhung) oder Sachwerten bzw. Rechten (Sachkapitalerhöhung) erfolgen;
- die Kapitalerhöhung an bestimmte Bedingungen bzw. Entscheidungen geknüpft ist;
- das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.
Formen der Kapitalerhöhung einer AG
Man unterscheidet bei Aktiengesellschaften folgende Formen der Kapitalerhöhung:
- Ordentliche Kapitalerhöhung
- §§ 182 bis 191 AktG
- Bedingte Kapitalerhöhung
- §§ 192 bis 201 AktG
- Genehmigtes Kapital
- §§ 202 bis 206 AktG
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- §§ 207 bis 220 AktG