Kapitalerhöhung
Kapitalerhöhung Definition
Als Kapitalerhöhung bezeichnet man Kapitalmaßnahmen der Eigenfinanzierung bei einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), durch die – mittels der Ausgabe von Aktien bzw. Geschäftsanteilen – das Grundkapital der Aktiengesellschaft bzw. das Stammkapital der GmbH erhöht wird.
Es gibt 4 verschiedene Arten der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft.
Alternative Begriffe: Aktienausgabe, Aktienemission, Aktienkapitalerhöhung, Grundkapitalerhöhung, Stammkapitalerhöhung.
Arten der Kapitalerhöhung
Formen der Kapitalerhöhung einer AG
Man unterscheidet bei Aktiengesellschaften folgende Formen der Kapitalerhöhung:
- Ordentliche Kapitalerhöhung (der "Normalfall")
- §§ 182 bis 191 AktG
- Bedingte Kapitalerhöhung
- §§ 192 bis 201 AktG
- Genehmigtes Kapital
- §§ 202 bis 206 AktG
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- §§ 207 bis 220 AktG
Parameter der Kapitalerhöhung
Man kann die verschiedenen Arten und Durchführungen von Kapitalerhöhungen danach unterscheiden, ob
- zusätzliche finanzielle Mittel in das Unternehmen fließen (bei der ordentlichen Kapitalerhöhung ja, bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nein);
- Einlagen in Form von Geld (Barkapitalerhöhung) oder Sachwerten bzw. Rechten (Sachkapitalerhöhung) erfolgen;
- die Kapitalerhöhung an bestimmte Bedingungen bzw. Entscheidungen geknüpft ist (das ist etwa bei der bedingten Kapitalerhöhung der Fall);
- das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird.
Gesetzliche Regelung der Kapitalerhöhung
Die Maßnahmen der Kapitalbeschaffung einer Aktiengesellschaft über Kapitalerhöhungen sind in den §§ 182 bis 220 AktG geregelt, die der GmbH in §§ 55 ff. GmbHG.
Kapitalerhöhungen sind sehr formale Akte, da hier die Rechte der Eigentümer / Aktionäre betroffen sind.
Es kommen eventuell neue Eigentümer hinzu, die Anteile der einzelnen Altaktionäre am Unternehmen ändern sich eventuell.
Deshalb müssen die alten Eigentümer Kapitalerhöhungen mit bestimmten Mehrheiten von in der Regel 75 % der Stimmen in Hauptversammlungen (AG) bzw. Gesellschafterbeschlüssen (GmbH) absegnen.