Genehmigtes Kapital

Genehmigtes Kapital Definition

Ein genehmigtes Kapital beinhaltet die Ermächtigung des Vorstands einer Aktiengesellschaft (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) zur Erhöhung des Grundkapitals bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen innerhalb einer Zeitspanne von maximal 5 Jahren (§ 202 Abs. 1 AktG).

Das genehmigte Kapital wird für die Aktiengesellschaft durch §§ 202 bis 206 AktG geregelt. Auch eine GmbH kann genehmigtes Kapital haben, vgl. § 55a GmbHG.

Ob bzw. in welcher Höhe eine AG genehmigtes Kapital hat, kann dem Anhang des Jahresabschlusses entnommen werden (§ 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG).

Alternative Begriffe: genehmigte Kapitalerhöhung.

Zweck des genehmigten Kapitals

Das genehmigte Kapital gewährt der Unternehmensleitung Handlungsspielraum, z.B. für

  • Beteiligungen oder
  • Unternehmensübernahmen.

Der Vorstand kann das Kapital dann beschaffen, wenn es benötigt wird. Er kann (in dem durch die Ermächtigung geschaffenen Rahmen) neben dem Zeitpunkt auch den Umfang der Aktienausgabe bestimmen und somit an den erforderlichen Bedarf anpassen.

Falls von dem genehmigten Kapital innerhalb des Zeitraums nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht wird, verfällt es entsprechend.

Voraussetzungen für genehmigtes Kapital

Zu den Voraussetzungen für eine genehmigte Kapitalerhöhung zählen:

  • es ist ein Hauptversammlungsbeschluss (Kapitalerhöhungsbeschluss) mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 – oder einer laut Satzungsbestimmung größeren Mehrheit – des bei der Beschlussfassung vertretenden Grundkapitals erforderlich (§ 202 Abs. 2 AktG).
  • der Nennbetrag darf die Hälfte des bei der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen (§ 202 Abs. 3 Satz 1 AktG); d.h., beträgt das Grundkapital 1.000.000 €, so darf das genehmigte Kapital höchstens 500.000 € betragen.

Beispiel für genehmigtes Kapital

Beispiel für genehmigte Kapitalerhöhung

Der Vorstand der Meier AG wird durch die Hauptversammlung am 1. April 2012 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. März 2017 (5-Jahres-Zeitraum) durch Ausgabe neuer Stammstückaktien gegen Bareinlage einmalig oder mehrmalig um bis zu 1.000.000 € zu erhöhen.

Wieviel Geld dem Unternehmen in der Folge zufließt, hängt davon ab,

  • in welcher Höhe der Vorstand die 1.000.000 € ausnutzt und
  • zu welchem Preis die Aktien ausgegeben werden.

Benötigt das Unternehmen z.B. im Jahre 2015 zusätzliches Eigenkapital in Höhe von 5 Mio. € und kann als Ausgabekurs für die Aktien zu diesem Zeitpunkt 10 € je Aktie erzielt werden, könnte der Vorstand z.B. die Hälfte des genehmigten Kapitals (d.h., 500.000 €) nutzen und somit 500.000 Aktien zu je 10 € ausgeben.

Der Gesellschaft fließen dadurch 5 Mio. € zu, das Grundkapital wird um 500.000 € erhöht und in die Kapitalrücklage werden 4.500.000 € eingestellt.