Zerobond / Nullkuponanleihe
Zerobond / Nullkuponanleihe Definition
Bei einer auch als Zerobond bezeichneten Nullkuponanleihe erfolgen keine Zinszahlungen während der Laufzeit der Anleihe.
Die Zinsen (inklusive Zinseszins) werden erst am Ende der Laufzeit des Zerobonds in einem Betrag zusammen mit der Tilgung der Anleihe geleistet.
Alternative Begriffe: Abgezinste Wertpapiere, Null-Kupon-Anleihe, Zero Bond, Zero Coupon Bond.
Vorteile und Nachteile des Zerobonds
Für das emittierende Unternehmen hat der Zerobond den Vorteil, dass während der Laufzeit weder Zins- noch Tilgungsverpflichtungen das Unternehmen belasten.
Allerdings kommt die Liquiditätsbelastung entsprechend geballt zum Laufzeitende.
Arten von Zerobonds
Es gibt unterschiedliche Formen von Zerobonds:
Ausgabe des Zerobonds zum Nominalwert
Die Ausgabe des Zerobonds erfolgt zum Nominalwert, während die Rückzahlung zum (durch Aufzinsung ermittelten) Endwert erfolgt.
Beispiel: Ausgabe Zerobond zum Nominalwert
Die Müller GmbH gibt zum 1. Januar 01 einen Zerobond im Nominalwert von 1 Mio. € aus. Der Zinssatz beträgt 4 %.
Die Rückzahlung nach der 5-jährigen Laufzeit zum 31. Dezember 05 beläuft sich – berechnet durch Aufzinsung über 5 Jahre mit 4 % – auf 1.216.653 € (1.000.000 € × 1,045).
Ausgabe des Zerobonds zum Barwert
Die Ausgabe des Zerobonds erfolgt zum (durch Abzinsung ermittelten) Barwert, während die Rückzahlung am Ende der Laufzeit zum Nominalwert erfolgt.
Beispiel: Ausgabe Zerobond zum Barwert
Die Müller GmbH gibt zum 1. Januar 01 einen Zerobond für 821.927 € zu einem Zinssatz von 4 % aus, der nach 5-jähriger Laufzeit zum 31. Dezember 05 zu 1 Mio. € getilgt wird.
Der Ausgabekurs in Höhe von 821.927 € errechnet sich – durch Abzinsung über 5 Jahre mit 4 % – als 1.000.000 € / 1,045.
Der Rückzahlungskurs in Höhe von 1.000.000 € errechnet sich als 821.927 € × 1,045.
Ausweis des Zerobonds in der Bilanz
Durch die Ausgabe des Zerobonds entsteht eine Verbindlichkeit gegenüber den Zeichnern des Zerobonds, die in der Bilanz innerhalb der Verbindlichkeiten in dem Bilanzposten Anleihen gemäß § 266 Abs. 3 C. 1. HGB ausgewiesen wird.