Sicherungsübereignung

Sicherungsübereignung Definition

Die Sicherungsübereignung kommt als Kreditsicherungsinstrument bei beweglichen Vermögensgegenständen in Betracht.

Bei der Sicherungsübereignung erhält der Gläubiger (z.B. Bank) das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand (z.B. eine Maschine oder ein PKW), während der Gegenstand weiterhin im Besitz des kreditnehmenden Unternehmens verbleibt und dort genutzt werden kann. Insofern ist die Sicherungsübereignung für das Unternehmen vorteilhafter ggü. dem Pfand, da beim Pfand der Gegenstand eben nicht mehr verfügbar ist.

Die Sicherungsübereignung gehört zu den fiduziarischen Sicherheiten, die – im Gegensatz zu den akzessorischen Sicherheiten wie der Hypothek oder dem Pfandrecht – nicht an dem gesicherten Darlehen hängen.

Alternative Begriffe: Sicherheitsübereignung, Sicherungseigentum, Sicherungsübereignungskredit.

Sicherungsübereignung Beispiel

Beispiel: Sicherungsübereignung eines PKW

Ein Taxiunternehmer beantragt bei seiner Hausbank einen Kredit über 10.000 €. Die Bank verlangt als Sicherheit die Sicherungsübereignung seines Taxis.

Der Taxiunternehmer darf in diesem Falle das Taxi weiter nutzen, allerdings darf er nicht rechtlich darüber verfügen (v.a. darf er es nicht verkaufen), da die Bank durch die Sicherungsübereignung der rechtliche Eigentümer ist.

Bilanzierung der Sicherungsübereignung

Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen: dies wäre im Falle der Sicherungsübereignung die Bank.

Allerdings räumt § 246 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Vorrang ein: sofern Vermögensgegenstände nicht dem Eigentümer, sondern einem anderer wirtschaftlich zuzurechnen sind, hat dieser als wirtschaftlicher Eigentümer die Vermögensgegenstände in seiner Bilanz auszuweisen.

Dies ist bei der Sicherungsübereignung der Fall.

Beispiel: Bilanzierung der sicherungsübereigneten Gegenstände

In dem obigen Beispiel weist die Bank die Kreditforderung in ihrer Bilanz aus, der Taxiunternehmer weist weiterhin das Taxi in seiner Bilanz (als Anlagevermögen) aus (und natürlich auch das Darlehen).

Handelt es sich bei dem Taxiunternehmer um eine Kapitalgesellschaft, muss nach § 285 Nr. 1 b) i.V.m. Nr. 2 HGB der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten (hier: 10.000 € Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten), die gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten (hier: Sicherungsübereignung) im Anhang (z.B. im Verbindlichkeitenspiegel) des Jahresabschlusses angegeben werden.