Genussscheine / Genussrechte

Genussscheine / Genussrechte Definition

Ein Genussschein beinhaltet in der Regel

  • einen Rückzahlungsanspruch in Höhe des Nominalwertes sowie
  • eine (u.U. indirekte) Teilhabe am Gewinn eines Unternehmens (Erfolgsbeteiligung, z.B. 5 % vom Gewinn).

Die Laufzeiten liegen in der Regel über 5 Jahren.

Genussscheine stellen insofern eine Form der Mezzanine-Finanzierung dar, als sie Eigenschaften einer Anleihe (Rückzahlungsanspruch, kein Stimmrecht bzw. keine Mitspracherechte) mit denen einer Eigenkapitalbeteiligung (Erfolgsbeteiligung) verbinden.

Für die Gewährung von Genussrechten ist nach § 221 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AktG ein Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4-Mehrheit erforderlich.

Alternative Begriffe: Genusskapital, Genussrechtskapital.

Erfolgsbeteiligung von Genussscheinen

Die Erfolgsbeteiligung von Genussscheinen beinhaltet in der Regel auch eine Verlustbeteiligung, die von Ihrem Rückzahlungsanspruch in Abzug gebracht wird. Durch spätere Gewinne kann der Rückzahlungsanspruch jedoch wieder aufgefüllt werden.

Die Höhe der Verzinsung kann zum Beispiel in Abhängigkeit des Erreichens definierter Unternehmenskennziffern festgelegt werden. Oftmals ist ein fester Zins vereinbart, der jedoch nur geleistet wird, sofern das Unternehmen im betreffenden Geschäftsjahr einen Gewinn erzielt.

Nachrangigkeit von Genussscheinen

Im Falle einer Insolvenz können die in der Regel nachrangigen Ansprüche der Genussscheininhaber auf Rückzahlung erst nach der vollständigen Befriedigung aller anderen Gläubiger geltend gemacht werden. Das bedeutet, Genussscheine stehen im Rang hinter anderen Verbindlichkeiten zurück.

Bilanzierung von Genussrechtskapital

Die Bilanzierung von Genussscheinen als Fremdkapital oder Eigenkapital hängt von den jeweiligen Konditionen der Genussscheine ab.

Genussscheine als Fremdkapital

Durch die Ausgabe von Genussscheinen entsteht eine Verbindlichkeit gegenüber den Zeichnern der Genussscheine, die in der Handelsbilanz in dem Bilanzposten Anleihen gemäß § 266 Abs. 3 C. 1. HGB ausgewiesen wird. Es kann aber alternativ auch ein eigener Posten Genusskapital innerhalb der Verbindlichkeiten gebildet werden.

Genussrechte als Eigenkapital

Unter bestimmten Umständen kommt jedoch auch ein Ausweis des Genussrechtskapital innerhalb der Eigenkapitals in Betracht.

Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer hat dazu in seiner Stellungnahme HFA 1/1994 Zur Behandlung von Genussrechten im Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften 4 Kriterien festgelegt, die für einen Eigenkapitalausweis kumulativ erfüllt sein müssen:

  • Langfristigkeit der Kapitalüberlassung
  • Nachrangigkeit des Genussrechtskapitals im Insolvenz- bzw. Liquidationsfall
  • Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie
  • Verlustteilnahme des Genussrechtskapitals bis zur vollen Höhe.

In diesem Fall sollte es als separater Posten Genussrechtskapital innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen werden.

Nach den internationalen Rechnungslegungsnormen (IFRS) wird das Genusskapital nicht dem Eigenkapital zugerechnet, da es eine Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, somit nur befristet zur Verfügung steht und damit als Fremdkapital betrachtet wird.