Gewinnschuldverschreibung

Gewinnschuldverschreibung Definition

Gewinnschuldverschreibungen als eine Form der Mezzanine-Finanzierung haben gegenüber normalen Anleihen die Besonderheit, dass

  • eine Vergütung nur dann zu zahlen ist, wenn ein Gewinn (Jahresüberschuss) angefallen ist oder Dividenden gezahlt werden oder
  • zusätzlich zu einem vereinbarten, in der Regel niedrigen Zinssatz ein gewinnabhängiger / dividendenabhängiger Zinsaufschlag gezahlt wird.

Die Finanzierungskosten des Unternehmens und die Rendite des Anlegers sind also erfolgsabhängig.

Für das Unternehmen liegt der Vorteil darin, dass es in wirtschaftlich schlechten Jahren nicht auch noch durch (hohe) Zinszahlungen belastet wird.

Alternative Begriffe: Gewinnanleihe, Gewinnobligation, Income Bond, Participation Bond.

Beispiel: Gewinnschuldverschreibung

Eine börsennotierte Aktiengesellschaft gibt eine Gewinnschuldverschreibung über 100 Mio. € aus, die in 100.000 Teilschuldverschreibungen in Höhe von 1.000 € gestückelt ist.

Die Inhaber der Gewinnschuldverschreibung erhalten eine feste Verzinsung von 1 % und zusätzlich je 1 % je 1 € Dividende pro Aktie.

Aus Sicht des Anleihegläubigers

Zahlt das Unternehmen in einem Geschäftsjahr 3 € Dividende, erhält der Inhaber der Gewinnschuldverschreibung insgesamt 4 % Verzinsung (bei einer 1.000 €-Teilschuldverschreibung also 40 €).

Zahlt das Unternehmen keine Dividende, erhält der Anleger lediglich 1 % Verzinsung (10 €).

Aus Sicht des Unternehmens

Im ersten Fall hat das Unternehmen Zinskosten in Höhe von 4 Mio. € (4 % von 100 Mio. €).

Im zweiten Fall hat das Unternehmen Zinskosten in Höhe von 1 Mio. € (1 % von 100 Mio. €). Hier hat das Unternehmen aber auch keinen Gewinn gemacht bzw. keine Dividende gezahlt und wird in dem wirtschaftlich schlechten Jahr nicht mit hohen Zinsen belastet.

Im Ergebnis läuft die Zinsbelastung also großteils konform mit dem Unternehmenserfolg (wobei der Mindestzins aber selbst in Verlustzeiten zu zahlen ist).

Voraussetzung

Laut § 221 Abs. 1 AktG werden bei Gewinnschuldverschreibungen die Rechte der Gläubiger (Anspruch auf Rückzahlung, Zinszahlungen) mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht und es ist deshalb ein Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens 3/4-Mehrheit (oder einer anderen in der Satzung bestimmten Kapitalmehrheit) erforderlich.

Die Aktionäre des Unternehmens, das eine Gewinnschuldverschreibung ausgibt, haben nach § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG ein Bezugsrecht, das allerdings nach § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 3 AktG unter bestimmten Voraussetzungen auch ausgeschlossen werden kann.