Patronatserklärung
Definition
Eine Patronatserklärung wird häufig vom Mutterunternehmen eines Konzerns ("Patron") für Tochtergesellschaften ("Protegé") abgegeben.
Die Patronatserklärung ist eine Kreditsicherheit, genauer eine Personalsicherheit (bei welcher der Patron seine Kreditwürdigkeit zugunsten des Protegés einsetzt und dessen Gläubiger als weiterer Schuldner dient).
Der Zweck liegt darin, den Tochtergesellschaften eine Finanzierung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
Je nach Ausgestaltung unterscheidet man die harte Patronatserklärung und die weiche Patronatserklärung.
Harte Patronatserklärung
Im Rahmen einer sogenannten harten Patronatserklärung verpflichtet sich die Konzernmutter rechtlich bindend, das Tochterunternehmen finanziell so auszustatten, dass dieses in der Lage ist, zum Beispiel einen Bankkredit fristgerecht zu bedienen.
Wäre die Tochtergesellschaft aus eigener Kraft nicht in der Lage, eine Kreditrate zu leisten, müsste das Mutterunternehmen ihr entsprechende Liquidität (zum Beispiel als Gesellschafterdarlehen) zukommen lassen.
Beispiel
Die Konzernmutter gibt für ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft eine Patronatserklärung ab:
"Die Mutter AG sorgt für die Dauer der Beteiligung an der Tochter GmbH dafür, dass die Tochter GmbH ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann."
Muss die Tochter am 1. Juni eine Tilgung von 1 Mio. € an die Bank leisten und hat kein Geld dafür, muss die Mutter ihre diese Liquidität zur Verfügung stellen.
Arten
Man unterscheidet bei der harten Patronatserklärung noch genauer:
Interne Patronatserklärung
- zwischen Mutterunternehmen (MU) und Tochterunternehmen (TU) geschlossen;
- das MU haftet für sämtliche Verbindlichkeiten des TU;
- TU hat Anspruch auf entsprechende Kapital- bzw. Liquiditätsausstattung seitens des MU.
Externe Patronatserklärung
- zwischen MU und einem Gläubiger geschlossen;
- das MU haftet für die Verbindlichkeit dem bestimmten Gläubiger gegenüber.
Ausgestaltung
Da Patronatserklärungen nicht explizit gesetzlich geregelt sind, sondern vertraglich zwischen Parteien begründet werden, haben sie Freiheitsgrade, etwa die Vereinbarung einer
- Höchstgrenze
- Zeitlichen Befristung (zum Beispiel 3 Jahre)
- Kündbarkeit (mit Frist)
- Auflösenden Bedingung (zum Beispiel Sanierung abgeschlossen).
Dabei ist aber jeweils zu prüfen, inwieweit die Patronatserklärung ihren Zweck (Insolvenzvermeidung? Kreditsicherung?) erfüllen kann.
Bilanzierung
Solange die Inanspruchnahme unwahrscheinlich ist, ist die harte Patronatserklärung als Eventualverbindlichkeit / Haftungsverhältnis im Anhang anzugeben, sofern es sich um einen Gewährleistungsvertrag im Sinne des § 251 HGB handelt (bei der Angabe zu beachten: § 268 Abs. 7 und § 285 Nr. 27 HGB).
Wenn zum Bilanzstichtag die Inanspruchnahme aus einer harten Patronatserklärung droht oder als wahrscheinlich eingeschätzt wird (etwa weil das Tochterunternehmen seine Kreditraten nicht leisten kann, das Mutterunternehmen einspringen muss und mit einer Rückzahlung des Geldes nicht zu rechnen ist), führt dies unter Umständen zu einer Rückstellung beim Patronatsgeber.
Weiche Patronatserklärung
Bei einer weichen Patronatserklärung besteht keine direkte Verpflichtung, das Tochterunternehmen mit entsprechenden finanziellen Mitteln auszustatten.
Vielmehr handelt es sich um eine "Erklärung guten Willens" etwa dahingehend, dass das Tochterunternehmen weiter im Konzernverbund bleiben soll, dass eine hohe Bonität zu den Finanzierungsgrundsätzen des Konzerns gehört oder dass zum Beispiel das Mutterunternehmen die kreditgewährende Bank rechtzeitig informiert, wenn sich die finanzielle Lage des Tochterunternehmens verschlechtert.