Schuldbeitritt

Schuldbeitritt Definition

Der Schuldbeitritt gehört zu den persönlichen Sicherheiten.

Besteht zwischen dem Schuldner S und dem Gläubiger G ein Schuldverhältnis (zum Beispiel ein Kreditvertrag zwischen dem Unternehmer S und der Bank G), haftet ein der Schuld Beitretender B neben und gleichrangig mit S gegenüber G.

S und B haften als Gesamtschuldner und G kann sich an jeden der beiden halten, wenn es um die Erfüllung der Schuld geht.

Dadurch unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der akzessorischen Bürgschaft, bei welcher der Bürge nur leisten muss, wenn der Hauptschuldner (also S im Beispiel) ausfällt.

Schuldbeitritte – freiwillig (vertraglich) und gesetzlich

Der Schuldbeitritt als Kreditsicherheit kann nach § 311 Abs. 1 BGB in einem formlosen Vertrag erklärt werden (in der Regel schriftlich).

Daneben gibt es noch gesetzliche Schuldbeitritte, zum Beispiel

  • nach § 25 Abs. 1 HGB bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung sowie
  • nach § 28 Abs. 1 HGB beim Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns.