Schuldbeitritt

Definition

Der Schuldbeitritt gehört zu den persönlichen Sicherheiten.

Besteht zwischen dem Schuldner S und dem Gläubiger G ein Schuldverhältnis (zum Beispiel ein Kreditvertrag zwischen dem Unternehmer S und der Bank G), haftet ein der Schuld Beitretender B neben und gleichrangig mit S gegenüber G.

S und B haften als Gesamtschuldner und G kann sich an jeden der beiden halten, wenn es um die Erfüllung der Schuld geht.

Dadurch unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der akzessorischen Bürgschaft, bei welcher der Bürge nur leisten muss, wenn der Hauptschuldner (also S im Beispiel) ausfällt.

Beispiel

Eine GmbH beantragt einen Kredit in Höhe von 100.000 € bei ihrer Hausbank für eine wichtige Investition, um im Wettbewerb mithalten zu können.

Die Hausbank lehnt ab, da die wirtschaftliche Lage der GmbH nicht stabil genug ist.

Daraufhin erklärt sich der vermögende GmbH-Gesellschafter Müller zu einem Schuldbeitritt bezüglich des Kredits bereit.

Interpretation

Ein Schuldbeitritt ist für den Beitretenden ein hoher Einsatz und ein hohes Risiko: der GmbH-Gesellschafter haftet nun neben der GmbH selbst, er geht eine eigene Schuld ein.

GmbH und GmbH-Gesellschafter haften in Folge zusammen als Gesamtschuldner, die Bank kann von beiden Begleichung der Schuld verlangen.

Jemand wird deshalb nur dann einer Schuld beitreten, wenn er ein hohes eigenes Interesse hat: hier möchte der GmbH-Gesellschafter „seine“ GmbH bei einer Investition unterstützen und damit langfristig überlebensfähig machen.

In dem Fall hätte es aber wohl auch eine Ausfallbürgschaft getan, bei welcher der GmbH-Gesellschafter nur einspringen muss, wenn der Hauptschuldner (die GmbH) nicht zahlen kann.

Freiwillig (vertraglich) und gesetzlich

Der Schuldbeitritt als Kreditsicherheit kann nach § 311 Abs. 1 BGB in einem formlosen Vertrag erklärt werden (in der Regel schriftlich).

Daneben gibt es noch gesetzliche Schuldbeitritte, zum Beispiel

  • nach § 25 Abs. 1 HGB bei der Übernahme eines Handelsgeschäfts bei Firmenfortführung sowie
  • nach § 28 Abs. 1 HGB beim Eintritt als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns.