Handelsvertreter

Handelsvertreter Definition

Handelsvertreter zählen zu den Absatzhelfern.

Handelsvertreter sind laut § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständige Gewerbetreibende, die ständig damit betraut sind, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen; d. h. sie werden 1) in fremdem Namen und 2) auf fremde Rechnung tätig.

Alternativen

Handelsvertreter stellen damit eine Alternative im Vertriebssystem gegenüber angestellten Vertriebsaußendienstmitarbeitern eines Unternehmens (Reisenden), Kommissionären oder Handelsmaklern dar.

Gesetzlich geregelt

Gesetzlich ist der Handelsvertreter in den §§ 84 - 92c HGB geregelt.

Beispiel

Handelsvertreter Meier reist für einen Computerhersteller durch ein Vertriebsgebiet (z. B. Bayern) und verkauft in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Computer an Fachmärkte, größere Unternehmen und Großhändler.

Im Gegensatz zu einem (Zwischen-)händler kauft und verkauft der Handelsvertreter die Ware nicht, sondern vermittelt nur den Verkauf. Für die Vermittlung der Aufträge / Geschäfte erhält er eine Provision. Die Vertriebskosten für das Unternehmen sind somit im Wesentlichen variabel, ggfs. fallen jedoch auch Fixkosten an (z. B. sofern zwischen Unternehmen und Handelsvertreter eine Minimumvergütung oder die Erstattung von Reisekosten bzw. Spesen vereinbart wurde).

Da der Handelsvertreter selbständig ist, kann er u. U. auch für mehrere Hersteller tätig werden (wohl eher nicht für Konkurrenten, aber ggfs. für passende Hersteller, z. B. für Drucker im obigen Beispiel).