Kommissionär

Kommissionär Definition

Ein Kommissionär (§§ 383 ff. HGB) – genauer: Verkaufskommissionär – ist ein möglicher Absatzhelfer.

In eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung

Im Gegensatz zum Handelsvertreter schliesst er Verträge in eigenem Namen ab, aber – wie der Handelsvertreter – auf fremde Rechnung des Auftraggebers, hier: des Kommittenten.

Das heißt: der Kommissionär schließt Geschäfte selbst in seinem Namen ab (nicht im Namen des vertretenen Unternehmens; er ist der Vertragspartner gegenüber dem Kunden), die Geschäfte / Umsätze kommen aber seinem Auftraggeber (dem Unternehmen als Kommittenten) zugute.

Der Kommissionär vermittelt auch nicht nur Geschäfte wie ein Handelsmakler, sondern schließt Geschäfte / Verträge selbst.

Ein Kommissionär ist ein selbständiger Kaufmann. Er muss nicht permanent für den Auftraggeber tätig sein und kann auch andere Waren anbieten.

Kosten / Vergütung

Für die abgeschlossenen Geschäfte erhält er in der Regel eine umsatzabhängige Provision (und gegebenenfalls Auslagenersatz für Reisekosten etc.).

Beispiel

Ein Werkzeughersteller schließt mit dem Kommissionär Friedrich Meier einen Kommissionsvertrag, wonach dieser in den Bundesländern Bayern und Hessen die Werkzeuge des Unternehmens an Baumärkte verkauft.

Herr Meier schliesst die Geschäfte in eigenem Namen ab, aber auf Rechnung des Kommittenten (Werkzeughersteller).

Als Vergütung erhält er eine Provision von 5 % vom Umsatz; generiert er Aufträge für den Werkzeughersteller im Wert von 100.000 € (netto), erhält er somit 5.000 € Provision.

Rechtliche Regelungen

Kommissionsgeschäfte sind in den §§ 383 bis 406 HGB geregelt.

Einkaufskommissionär

Es gibt auch noch den Einkaufskommissionär, der Waren in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung einkauft (das ist aber hier bei der Distributionspolitik im Marketing nicht relevant).