Sonstige Vermögensgegenstände
Definition
Sonstige Vermögensgegenstände sind ein Sammelposten für Ansprüche, die nicht unter den vorrangigen anderen Posten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen oder Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht auszuweisen sind.
Die vier genannten Posten sind bei Kapitalgesellschaften unter Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände innerhalb des Umlaufvermögens (laut Bilanzgliederung § 266 Abs. 2 B. II. HGB) auszuweisen.
| AKTIVA | Betrag (€) |
| B. Umlaufvermögen | — |
| I. Vorräte | — |
| 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe | — |
| 2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen | — |
| 3. fertige Erzeugnisse und Waren | — |
| 4. geleistete Anzahlungen | — |
| II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | — |
| 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | — |
| 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen | — |
| 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | — |
| 4. sonstige Vermögensgegenstände | — |
| III. Wertpapiere | — |
| 1. Anteile an verbundenen Unternehmen | — |
| 2. sonstige Wertpapiere | — |
| IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks | — |
| C. Rechnungsabgrenzungsposten | — |
Der Großteil der Forderungen eines Unternehmens resultiert aus den offenen Rechnungen für Lieferungen und Leistungen — in den sonstigen Vermögensgegenständen sind im Vergleich dazu in der Regel nur einige wenige Positionen enthalten.
Alternative Begriffe: Sonstige Forderungen.
Beispiele
Allgemeine Beispiele
Allgemeine Beispiele für sonstige Vermögensgegenstände sind
- Forderungen gegenüber dem Finanzamt (zum Beispiel aus Vorsteuer, Steuererstattungsansprüche),
- ein Schadensersatzanspruch gegenüber einer Versicherung,
- ein Gehaltsvorschuss an einen Mitarbeiter,
- eine Kaution (zum Beispiel Mietkaution),
- eine geleistete Optionsprämie,
- Zinsabgrenzungen bzw. Stückzinsen,
- Anzahlungen, soweit nicht auf Anlagevermögen oder Vorräte geleistet (Beispiel: Anzahlung für die Konzeption einer Werbekampagne) oder auch
- debitorische Kreditoren (also beispielsweise Lieferanten mit einem Soll-Saldo aus einer Gutschrift).
Konkrete Beispiele
Steuererstattungsanspruch
Die Tochter GmbH hatte eine steuerliche Betriebsprüfung; daraus steht ihr ein Steuererstattungsanspruch von 100.000 € zu.
Sie bucht diesen ein:
Sonstige Vermögensgegenstände 100.000 € an Steuererträge 100.000 €.
Gehaltsvorschuss
Die Tochter GmbH gewährt ihrem langjährigen Mitarbeiter Herr Meier einen Gehaltsvorschuss in Höhe von 5.000 €.
Buchung:
Sonstige Vermögensgegenstände 5.000 € an Bank 5.000 €.
Kaution
Die Tochter GmbH mietet bei ihrer Muttergesellschaft im Konzern, der Mutter AG, Büros an.
Die monatliche Miete beträgt 10.000 €; die Mietkaution, welche die Tochter GmbH an die Mutter AG leisten muss, beträgt 3 Monatsmieten = 30.000 €.
Wenn der Vermieter nicht die Mutter AG wäre, würde die Tochter GmbH Sonstige Vermögensgegenstände in Höhe von 30.000 € buchen.
Der Ausweis unter verbundenen Unternehmen hat aber Vorrang, deshalb lautet die Buchung:
Forderungen gegen verbundene Unternehmen 30.000 € an Bank 30.000 €.
Ergebnis / Zusammenfassung
Nach den 3 Buchungen sähe die Bilanz so aus:
| AKTIVA | Betrag (€) |
| B. Umlaufvermögen | — |
| II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | — |
| 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | — |
| 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen | 30.000 |
| 3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | — |
| 4. sonstige Vermögensgegenstände | 105.000 |
Ausweis
Restlaufzeit
Sind in dem Bilanzposten sonstige Vermögensgegenstände Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr enthalten, ist deren Betrag gesondert zu vermerken ("davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr") oder im Anhang anzugeben (§ 268 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Antizipative Posten
Werden unter dem Posten sonstige Vermögensgegenstände Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften erläutert werden (§ 268 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 274a Nr. 1 HGB).
Das sind sogenannte antizipative Posten (antizipativ: vorwegnehmend) wie zum Beispiel Forderungen aus noch nicht (sondern erst später, wenn die Rechnung vorliegt) abziehbarer Vorsteuer.
Es gibt nur wenige Beispiele dafür, zudem besteht die Angabepflicht nur bei größeren Beträgen; in der Praxis findet man hierzu nur sehr selten Angaben.