Sozialplan

Sozialplan Definition

Ein Sozialplan ist nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) eine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat darüber, wie wirtschaftliche Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden können.

Mit „Betriebsänderung“ sind beispielsweise Umstrukturierungen, Massenentlassungen, Schließungen von Betrieben / Teilbetrieben / Werken gemeint.

Wirkt wie Betriebsvereinbarung

Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Allerdings ist nach § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG § 77 Abs. 3 BetrVG auf den Sozialplan nicht anzuwenden, das heißt: auch Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, können in diesem Ausnahmefall Gegenstand einer Betriebsvereinbarung / des Sozialplans sein, auch wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen nicht ausdrücklich zulässt.

Maßnahmen

Maßnahmen des Sozialplans können zum Beispiel Abfindungen oder Hilfe bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sein.