Squeeze-out

Squeeze-out Definition

Squeeze-out bedeutet den Ausschluss von Minderheitsaktionären und ist in den §§ 327a bis 327f AktG geregelt. Hält ein Aktionär 95 % des Grundkapitals einer AG oder KGaA, kann die Hauptversammlung auf Verlangen dieses sog. Hauptaktionärs beschließen (und sie wird es beschließen, da der Hauptaktionär die Mehrheit der Stimmrechte hat), dass die anderen Minderheitsaktionäre ihre Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übertragen müssen.

Dadurch hält der Hauptaktionär in der Folge 100 % der Anteile und kann die Aktiengesellschaft z.B. von der Börse nehmen und als Privat- bzw. Familienunternehmen fortführen.

Der Hauptaktionär legt nach § 327b Abs. 1 AktG die Höhe der Barabfindung fest; es handelt sich dabei nicht einfach um den Börsenkurs am Tag der Hauptversammlung sondern üblicherweise wird der Barabfindungsbetrag mittels einer Unternehmensbewertung durch Wirtschaftsprüfer ermittelt.