Vertreter ohne Vertretungsmacht

Vertreter ohne Vertretungsmacht Definition

Ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) ist jemand, der 1) ohne oder 2) außerhalb seiner Vertretungsmacht handelt.

Ob ein so geschlossener Vertrag trotzdem wirksam wird, hängt davon ab, ob der Vertretene dies (im Nachhinein) genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Bis dahin kann auch der andere Vertragspartner in der Regel widerrufen (§ 178 BGB).

Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht richtet sich nach § 179 BGB.

Beispiel

Beispiel: Vertretung ohne Vertretungsmacht

Der Einkäufer eines Unternehmens hat eine Handlungsvollmacht, für das Unternehmen Einzelbestellungen bis zu 10.000 € ohne weitere Genehmigung vorzunehmen.

Am 4. Januar 01 erhält er ein aus seiner Sicht äußerst günstiges Angebot und bestellt daraufhin eigenmächtig Waren für 200.000 € (alle Vorgesetzten sind im Urlaub).

Der Einkäufer hat außerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt und haftet grundsätzlich nach § 179 Abs. 1 BGB dem Vertragspartner (Verpflichtung zur Erfüllung, also Lieferung der Waren gegen Bezahlung, oder zum Schadensersatz, nach dessen Wahl).

Ausnahme: der Vertretene (das Unternehmen) genehmigt den Kauf nachträglich, etwa durch den Geschäftsführer, wenn dieser aus dem Urlaub zurück ist.