Geschäftsführung und Vertretung der OHG

Geschäftsführung und Vertretung der OHG

Geschäftsführung der OHG: Nach der gesetzlichen Regelung des § 114 Abs. 1 HGB sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet.

Vertretung der OHG nach außen: ebenso ist jeder Gesellschafter ermächtigt, die Gesellschaft nach außen alleine zu vertreten, d.h. z.B. Verträge zu schließen (Einzelvertretungsbefugnis, § 125 Abs. 1 Satz 1 HGB). Durch Gesellschaftsvertrag kann ein Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen werden, dies wird dann im Handelsregister entsprechend eingetragen (§ 107 HGB).

Die Vertretungsbefugnis kann auch z.B. an (leitende) Mitarbeiter mittels Erteilung der Prokura delegiert werden.

Einzelgeschäftsführungsbefugnis

Jeder Gesellschafter darf alleine (vgl. § 115 Abs. 1 HGB) alle Handlungen vornehmen (z.B. Geld vom Firmenkonto überweisen, Bestellungen tätigen etc.), die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB).

Handlungen, die darüber hinausgehen ("außergewöhnliche Geschäfte"), erfordern einen Beschluss aller Gesellschafter (§ 116 Abs. 2 HGB).

Allerdings steht generell – d.h. bei gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften – jedem Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu, bei dessen Ausübung das Geschäft unterbleiben muss (§ 115 Abs. 1 2. Halbsatz HGB).

Außergewöhnliche Geschäfte, die der Zustimmung aller Gesellschafter bedürfen, wären z.B. der Erwerb einer Immobilie oder der Abschluss einer stillen Beteiligung, also Geschäfte, die über das übliche "Tagesgeschäft" hinausgehen.

Aus den gesetzlichen Regelungen wird auch wieder der Charakter der OHG als Zusammenschluss gleichberechtigter Partner deutlich, die sowohl alle Verantwortung übernehmen als auch ihre Arbeitskraft i.d.R. voll einbringen und täglich "im Geschäft sind".

Anders sieht es da z.B. bei der Kommanditgesellschaft aus.

Änderung durch Gesellschaftsvertrag

Durch Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden (d.h. auf diese beschränkt werden). Die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 114 Abs. 2 HGB).

Entzug der Geschäftsführungsbefugnis

Die Geschäftsführungsbefugnis kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, z.B. bei grober Pflichtverletzung (§ 117 HGB).

Die Gesellschafter haben auch in dem Fall ein Überwachungs- bzw. Kontrollrecht, das ihnen z.B. die Einsichtnahme in die Bücher und Jahresabschlüsse der OHG erlaubt (§ 118 HGB).