OHG Haftung
Die Gesellschafter der OHG haften für die Verbindlichkeiten der OHG gegenüber den Gläubigern der OHG als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 HGB) und unbeschränkt (§ 105 Abs. 1 HGB), d.h., auch mit ihrem Privatvermögen. Eine Beschränkung der Haftung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 Satz 2 HGB).
Man spricht auch von solidarischer Haftung, was bedeutet, dass jeder einzelne Gesellschafter (notfalls) alleine für alle Schulden einstehen muss.
Diese persönliche und unbeschränkte Haftung ist der Grund dafür, dass eine OHG – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie GmbH oder Aktiengesellschaft – kein Mindestkapital benötigt (zumindest rechtlich nicht, wirtschaftlich braucht sie natürlich Kapital, um zu arbeiten).
Die Haftung erstreckt sich auf offene Rechnungen, Gehaltsrückstände gegenüber Mitarbeitern, Steuerschulden, Schadensersatzansprüche usw.
Beispiel
Beispiel für Haftung der OHG-Gesellschafter
Eine OHG mit 2 Gesellschaftern geht aufgrund von Zahlungsunfähigkeit in Insolvenz. Bei den Lieferanten der OHG sind zum Zeitpunkt der Insolvenz noch 1 Mio. € Rechnungen offen bzw. unbezahlt.
Die Gläubiger können die Begleichung ihrer Forderungen von der OHG, den beiden Gesellschaftern oder auch nur von einem Gesellschafter verlangen (z.B. wenn nur einer über entsprechendes Privatvermögen als Haftungssubstanz verfügt; in dem Fall hat jedoch der für die Haftung in Anspruch genommene Gesellschafter einen Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern).
Haftung bei Ein- und Austritt von Gesellschaftern
In die OHG eintretende Gesellschafter haften wie die bereits vorhandenen Gesellschafter für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 130 HGB).
Aus der OHG ausscheidende Gesellschafter haften für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft für maximal fünf Jahre (sogenannte Nachhaftung, § 160 Abs. 1 HGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden aus der OHG im Handelsregister eingetragen wurde (bzw. bei Nichteintragung ab Kenntnis der Gläubiger über das Ausscheiden des Gesellschafters).
Selbsttest: Haftung der OHG-Gesellschafter
Aufgabe: Haftung OHG
Eine OHG mit den Gesellschaftern Anton und Berta wird insolvent. Gegenüber Lieferanten sind noch 600.000 € offen. Gesellschafter Anton hat Privatvermögen von 400.000 €, Berta von 50.000 €. Können Gläubiger Anton für die volle Forderung in Anspruch nehmen? Was passiert, wenn Anton zahlt?
Ja: Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung kann jeder Gesellschafter für die gesamten Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden – unabhängig von seiner Beteiligungsquote. Die Gläubiger können Anton auf volle 600.000 € verklagen, auch wenn sein Privatvermögen nur 400.000 € beträgt (insoweit bleibt eine Lücke). Nach Zahlung durch Anton entsteht ein Regressanspruch gegen Berta (intern nach dem Innenverhältnis), der aber oft schwer durchsetzbar ist, wenn Berta selbst nur 50.000 € hat.