Disagio

Disagio Definition

Als Disagio bzw. Damnum bezeichnet man zum einen den Unterschiedsbetrag zwischen dem erhaltenen Betrag (Auszahlungsbetrag) und dem Rückzahlungsbetrag eines Darlehens.

Zum anderen bezeichnet das Disagio auch andere Abschläge, zum Beispiel, wenn ein Wertpapier unter dem Nominalwert ausgegeben wird.

Alternative Begriffe: Abgeld.

Disagio buchen

Die Verbuchung eines Disagios ist handelsrechtlich in § 250 Abs. 3 HGB geregelt.

Es gibt zwei grundsätzliche Alternativen:

Disagio aktivieren und abschreiben (Aktivierungswahlrecht)

Nach § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB darf (Wahlrecht) der Unterschiedsbetrag (das Disagio) in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite (Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, kurz: ARAP, Bilanzposten § 266 Abs. 2 C. HGB Rechnungsabgrenzungsposten) aufgenommen werden.

Abschreibung Disagio

Das aktivierte Disagio ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen, die über die Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können, zu tilgen (§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB); es kann auch kürzer abgeschrieben werden.

Disagio sofort in voller Höhe abschreiben

Im Umkehrschluss bedeutet das Wahlrecht, dass das Disagio handelsrechtlich alternativ auch sofort und in voller Höhe als Zinsaufwand verbucht werden darf.

Steuerlich hingegen ist eine Aktivierung verpflichtend (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), das heißt, eine alternative Verbuchung als sofortiger Aufwand ist steuerlich nicht zulässig.

Disagio Beispiel

Beispiel 1: Aktivierung und planmäßige Abschreibung des Disagios

Ein Unternehmen nimmt bei seiner Hausbank ein Darlehen mit einer Laufzeit von 5 Jahren in Höhe von 10 Mio. € auf, davon werden jedoch lediglich 9,5 Mio. € an das Unternehmen ausbezahlt, während 5 % der Kreditsumme als Disagio einbehalten werden.

Der Differenzbetrag in Höhe von 500.000 € ist dann das Disagio. Das Disagio stellt eine Art "vorausbezahlter Zins" dar und fließt in die Betrachtung des Effektivzinssatzes ein.

Angenommen, bei dem Darlehen über 10 Mio. € handelt es sich um ein Fälligkeitsdarlehen, das zum Ende der 5-jährigen Laufzeit in einem Betrag getilgt wird.

In dem Fall könnte das Disagio in Höhe von 500.000 € zu Beginn der Kreditlaufzeit (zum Beispiel 1. Januar 01) als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert werden und anschließend in den 5 Jahren der Darlehenslaufzeit (01 bis 05) linear in Höhe von jährlich 100.000 € abgeschrieben bzw. aufgelöst werden.

Buchungssatz

Bankguthaben 9.500.000 €, Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (Disagio) 500.000 € an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 10.000.000 €.

Die Abschreibung in Höhe von 100.000 € jährlich wird als Zinsaufwand (GuV-Posten: Zinsen und ähnliche Aufwendungen) verbucht.

Anhangsangabe nach § 268 Abs. 6 HGB

Im Falle der Aktivierung des Disagios ist dieses in der Bilanz gesondert auszuweisen oder alternativ im Anhang anzugeben.

Lineare vs. degressive Abschreibung des Disagios

Während bei einem Fälligkeitsdarlehen (das erst am Ende der Laufzeit getilgt wird) die oben dargestellte lineare Abschreibung des Disagios als angemessen gilt, ist für ein Tilgungsdarlehen (bei dem bereits während der Laufzeit Tilgungen erfolgen) eine degressive Abschreibung des Disagios (zum Beispiel mittels der Zinsstaffelmethode) sachgerecht.

Dadurch werden die ersten Jahre, bei denen der Darlehensbetrag noch hoch ist, stärker mit Zinsaufwendungen belastet.

Beispiel 2: Sofortige Verbuchung des Disagios als Zinsaufwand

Das Disagio könnte in Höhe von 500.000 € handelsrechtlich auch sofort und in voller Höhe in 01 als Zinsaufwand verbucht werden.

Buchungssatz

Bankguthaben 9.500.000 €, Zinsaufwand 500.000 € an Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 10.000.000 €.

Gegenstück zum Disagio: das Agio

Das Gegenstück zum Disagio ist das Agio, das ein Aufgeld bzw. einen Aufschlag darstellt.