Finanzanlagen

Definition

Finanzanlagen sind ein Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens.

Das heißt, unter den Finanzanlagen sind nur solche Wertpapiere oder Ähnliches auszuweisen, die längerfristig gehalten werden sollen (ansonsten erfolgt ein Ausweis innerhalb des Umlaufvermögens, siehe Wertpapiere des Umlaufvermögens).

Finanzanlagen haben zwei Besonderheiten:

  • sie unterliegen anders als andere Anlagegüter wie Autos oder Software keinen planmäßigen Abschreibungen;
  • sie können mit großen Wertschwankungen verbunden sein – Aktienkurse können sich vervielfachen oder auch auf 0 sinken –, was zu hohen stillen Reserven oder wesentlichen außerplanmäßigen Abschreibungen aufgrund des (gemilderten) Niederstwertprinzips führen kann.

Alternative Begriffe: Finanzanlagevermögen.

Bilanzausweis

Zu den Finanzanlagen gehören nach der Bilanzgliederung des § 266 Abs. 2 A. III. HGB

AKTIVA Betrag (€)
A. Anlagevermögen
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. sonstige Ausleihungen

Erläuterung

  1. Anteile an verbundenen Unternehmen (zum Beispiel GmbH-Anteile an einem Tochterunternehmen);
  2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen (etwa ein 5-jähriges Darlehen an ein Tochterunternehmen);
  3. Beteiligungen;
  4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  5. Wertpapiere des Anlagevermögens (zum Beispiel Aktien) sowie
  6. sonstige Ausleihungen.

Ansatz und Bewertung

Ansatz zu Anschaffungskosten

Finanzanlagen werden bei Zugang mit den Anschaffungskosten angesetzt.

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen

Für die Folgebewertung zum Bilanzstichtag gilt das in § 253 Abs. 3 HGB kodifizierte gemilderte Niederstwertprinzip, das eventuell zu außerplanmäßigen Abschreibungen führt.

Für Finanzanlagen gilt nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB die Besonderheit, dass außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden können (bei dauerhafter Wertminderung besteht eine Abschreibungspflicht).

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen werden in dem GuV-Posten Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens ausgewiesen: GuV-Posten Nr. 12 im Gesamtkostenverfahren bzw. Nr. 11 im Umsatzkostenverfahren.

Anlagenspiegel

Die Entwicklung des Finanzanlagevermögens in einem Geschäftsjahr (in der Regel 1.1. bis 31.12.) durch Zugänge (zum Beispiel Erwerb von Beteiligungen oder Gründung von Tochterunternehmen), Abgänge (zum Beispiel Beteiligungsverkäufe) und eventuell außerplanmäßige Abschreibungen kann im Anlagenspiegel im Anhang des Jahresabschlusses verfolgt werden.

Beispiel

Die A-GmbH erwirbt am 1. Oktober 01 100 Aktien der B-AG zum Kurs von 100 € mit der Absicht, diese viele Jahre lang zu halten.

Am Bilanzstichtag 31. Dezember 01 beträgt der Kurs der Aktie lediglich noch 80 €.

Ansatz

Die A-GmbH bilanziert die Aktien am 1. Oktober 01 zu ihren Anschaffungskosten in Höhe von 10.000 € als Wertpapiere des Anlagevermögens.

Bewertung zum Bilanzstichtag

Zwingende Abschreibung

Nach dem für Finanzanlagen geltenden gemilderten Niederstwertprinzip ist eine Abwertung zwingend nur dann vorzunehmen, wenn es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung handelt.

Nehmen wir hier mal an, dass die Wertminderung dauerhaft ist, da die B-AG neue Konkurrenten bekommen hat, die ihr Marktanteile wegnehmen.

Das Niederstwertprinzip bedeutet in dem Fall, dass der niedrigere Wert (also 80 €) in der Bilanz anzusetzen ist, so dass es zu einer Abwertung bzw. außerplanmäßigen Abschreibung in Höhe von 100 Aktien × 20 € = 2.000 € kommt.

Der Bilanzwert der Aktien beträgt zum Bilanzstichtag noch 8.000 €.

Freiwillige Abschreibung

Nach § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB können bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.

Wenn der Kursverfall nur auf kurzfristigen Börsenschwankungen beruht und nicht dauerhaft wäre, dürfte die A-GmbH die Aktien abwerten, müsste aber nicht.

Ausweis im Jahresabschluss

Bilanz

AKTIVA Betrag (€)
A. Anlagevermögen
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens 8.000
6. sonstige Ausleihungen

GuV

In der Gewinn- und Verlustrechnung (nach dem Gesamtkostenverfahren) sieht das so aus:

Abschreibungen auf Finanzanlagen in der GuV
  1. Umsatzerlöse
+/- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
+ 3. andere aktivierte Eigenleistungen
+ 4. sonstige betriebliche Erträge
  5. Materialaufwand  
-   a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
-   b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
  6. Personalaufwand  
-   a) Löhne und Gehälter
-   b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung
  7. Abschreibungen  
-   a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
-   b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
- 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
=   Betriebsergebnis (EBIT)
+ 9. Erträge aus Beteiligungen
+ 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
+ 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
- 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 2.000
- 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen
- 14. Steuern vom Einkommen und Ertrag
= 15. Ergebnis nach Steuern
- 16. Sonstige Steuern
= 17. Jahresüberschuss