Definition
Beteiligungen sind ein Teil des Anlagevermögens eines Unternehmens, genauer gesagt der Finanzanlagen.
Das HGB definiert Beteiligungen als Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Dabei geht der Gesetzgeber von der – durch das bilanzierende Unternehmen widerlegbaren – Vermutung aus, dass eine Beteiligung vorliegt, sofern die Anteile an einer Kapitalgesellschaft (v.a. GmbH, AG) 20 % des Nennkapitals überschreiten (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB). Bei Anteilen an einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) geht man unabhängig von der Beteiligungshöhe von einer Beteiligung aus.
In dem Fall werden die Anteile unter dem Bilanzposten Beteiligungen (§ 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB) ausgewiesen — sofern sie nicht z.B. bei einer Beteiligung ab 50 % verbundene Unternehmen (Tochterunternehmen eines Konzerns) i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB darstellen. In dem Fall erfolgt der Ausweis unter Anteile an verbundenen Unternehmen.
Beteiligungen von mehr als 50 % bezeichnet man an Mehrheitsbeteiligung, darunterliegende Beteiligungen als Minderheitsbeteiligung.
Beteiligung Beispiel
Beispiel: Ansatz einer Beteiligung
Die Auto AG erwirbt eine Minderheitsbeteiligung von 25 % der Anteile der Zulieferer GmbH für 10 Mio. €.
Zum Erwerbszeitpunkt aktiviert die Auto AG die Anteile zu Anschaffungskosten in dem Bilanzposten Beteiligung mit 10 Mio. €.
Zwischen den beiden Unternehmen besteht ein Beteiligungsverhältnis.
Bestehen zwischen der Auto AG und der Zulieferer GmbH zudem Lieferungs-, Leistungs- oder Darlehensbeziehungen, werden die daraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bilanz in eigenen Bilanzposten dargestellt:
- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 Abs. 2 A. III. 4. HGB);
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 Abs. 2 B. II. 3. HGB);
- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (§ 266 Abs. 3 C. 7. HGB).
In der Bilanz stellt sich der Ausweis so dar:
| AKTIVA | Betrag (€) |
| A. Anlagevermögen | 10.000.000 |
| III. Finanzanlagen | 10.000.000 |
| 1. Anteile an verbundenen Unternehmen | — |
| 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen | — |
| 3. Beteiligungen | 10.000.000 |
| 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | — |
| 5. Wertpapiere des Anlagevermögens | — |
| 6. sonstige Ausleihungen | — |
Für Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB, die keine natürliche Person als Vollhafter haben (v.a. GmbH & Co. KG), sind Anteile an Komplementärgesellschaften nach 264c Abs. 4 Satz 1 HGB unter Anteile an verbundenen Unternehmen oder unter Beteiligungen auszuweisen.
Anhangsangabe bzgl. Beteiligungen
§ 285 Nr. 11 HGB verlangt, für Beteiligungen (Halten von mindestens 20 % der Anteile) jeweils anzugeben: Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen.
Dies geschieht üblicherweise in einer Tabelle Anteilsbesitz, die auch die Anteile an verbundenen Unternehmen beinhaltet.
Fazit
- Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 HGB) sind Anteile, die durch dauerhafte Verbindung dem Geschäftsbetrieb dienen; bei Kapitalgesellschaften gilt ab 20 % des Nennkapitals die gesetzliche Beteiligungsvermutung.
- Bei Personengesellschaften (OHG, KG) wird unabhängig von der Beteiligungsquote stets eine Beteiligung angenommen.
- Bilanzausweis: § 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB; bei Beteiligungsquoten ≥ 50 % (Mehrheitsbeteiligung) erfolgt ggf. der Ausweis als Anteile an verbundenen Unternehmen.
- § 285 Nr. 11 HGB verlangt im Anhang: Name, Sitz, Kapitalanteil, Eigenkapital und Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft.
Selbsttest: Beteiligungen
Aufgabe: Beteiligungen
Die Auto GmbH erwirbt am 1. März 01 Anteile an der Zulieferer AG. Das Nennkapital der Zulieferer AG beträgt 8.000.000 €. Die Auto GmbH kauft Aktien mit einem Nennwert von 2.000.000 € zu einem Kaufpreis von 2.800.000 €.
- Berechnen Sie die Beteiligungsquote der Auto GmbH an der Zulieferer AG.
- Liegt nach § 271 Abs. 1 HGB eine Beteiligung vor? Begründen Sie kurz.
- Mit welchem Wert aktiviert die Auto GmbH die Anteile in der Bilanz?
zu 1) Beteiligungsquote:
Beteiligungsquote = Nennwert der erworbenen Anteile ÷ Nennkapital der Zulieferer AG
= 2.000.000 € ÷ 8.000.000 € = 25 %
zu 2) Vorliegen einer Beteiligung:
Ja. Da die Zulieferer AG eine Kapitalgesellschaft ist und 25 % > 20 %, greift die gesetzliche Beteiligungsvermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB. Ausweis als Beteiligung unter § 266 Abs. 2 A. III. 3. HGB.
zu 3) Bilanzansatz:
Aktivierung zu Anschaffungskosten: 2.800.000 € (Kaufpreis, nicht Nennwert).