Definition
Anteile an verbundenen Unternehmen werden über § 271 Abs. 2 HGB definiert: verbundene Unternehmen sind danach Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind (oder die aufgrund der Befreiungsvorschrift des § 296 HGB nicht einbezogen werden).
Die Bilanzierung der Anteile (z.B. Aktien, GmbH-Anteile) an verbundenen Unternehmen wird
- in der Regel im Anlagevermögen innerhalb der Finanzanlagen unter dem Bilanzposten § 266 Abs. 2 A. III. 1. HGB Anteile an verbundenen Unternehmen erfolgen,
- in Ausnahmefällen – z.B. bei Veräußerungsabsicht – im Umlaufvermögen unter dem Bilanzposten § 266 Abs. 2 B. III. 1. HGB Anteile an verbundenen Unternehmen.
Im Anlagevermögen gehaltene Anteile an verbundenen Unternehmen werden zunächst zu Anschaffungskosten angesetzt und anschließend zum Bilanzstichtag aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips
- im Falle voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend zu niedrigeren beizulegenden Werten bzw.
- in Ausübung des Wahlrechts des § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung ggf. "freiwillig" zu niedrigeren Marktwerten angesetzt bzw. außerplanmäßig abgeschrieben.
Entfallen später die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung (d.h. der Wert der Anteile erholt sich wieder), erfolgt eine Zuschreibung (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB).
Beispiel
Beispiel: Anteile an verbundenen Unternehmen
Die Mutter AG ist seit Jahren mit 60 % an der Tochter 1 GmbH und mit 80 % an der Tochter 2 GmbH beteiligt und verfügt über entsprechende Stimmrechtsanteile, die einen beherrschenden Einfluss i.S.d. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB gewährleisten.
Für die Anteile hat sie 1 Mio. € (Tochter 1) bzw. 2 Mio. € (Tochter 2) bezahlt (Anschaffungskosten der Anteile).
Die Mutter AG stellt nach § 290 HGB einen Konzernabschluss auf, in den beide Tochtergesellschaften im Rahmen der Vollkonsolidierung einbezogen werden. Die beiden Tochterunternehmen stellen somit verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB dar.
Im Jahresabschluss der Mutter AG werden innerhalb der Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen in Höhe von 3 Mio. € ausgewiesen — sofern keine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund des gemilderten Niederstwertprinzips erforderlich ist.
In der Bilanz stellt sich der Ausweis so dar:
| AKTIVA | Betrag (€) |
| A. Anlagevermögen | 3.000.000 |
| III. Finanzanlagen | 3.000.000 |
| 1. Anteile an verbundenen Unternehmen | 3.000.000 |
| 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen | — |
| 3. Beteiligungen | — |
| 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | — |
| 5. Wertpapiere des Anlagevermögens | — |
| 6. sonstige Ausleihungen | — |
Anhangsangabe bzgl. Anteilen an verbundenen Unternehmen
§ 285 Nr. 11 HGB verlangt, für Anteile an verbundenen Unternehmen jeweils anzugeben: Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahrs dieser Unternehmen.
Dies geschieht i.d.R. in einer Tabelle Anteilsbesitz, die auch die Beteiligungen beinhaltet.
Fazit
- Verbundene Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB sind Mutter- und Tochterunternehmen, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
- Der Bilanzausweis erfolgt im Regelfall im Anlagevermögen (§ 266 Abs. 2 A. III. 1. HGB); bei Veräußerungsabsicht im Umlaufvermögen.
- Bewertung zu Anschaffungskosten; Abschreibungspflicht bei dauerhafter Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 5 HGB), Wahlrecht bei nicht dauerhafter (§ 253 Abs. 3 Satz 6 HGB).
- Bei späterer Werterholung gilt das Wertaufholungsgebot (§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB) — Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten.
Selbsttest: Anteile an verbundenen Unternehmen
Aufgabe: Anteile an verbundenen Unternehmen
Die Mayer AG hält seit dem 1. Januar 01 Anteile an der Tochter GmbH (verbundenes Unternehmen i.S.d. § 271 Abs. 2 HGB). Die Anschaffungskosten betrugen 600.000 €. Zum 31. Dezember 01 ist aufgrund dauerhafter finanzieller Schwierigkeiten der Tochter GmbH der beizulegende Wert auf 480.000 € gesunken. Zum 31. Dezember 02 hat sich die Lage erholt; der beizulegende Wert beträgt nun 540.000 €.
- Berechnen Sie den Abschreibungsbetrag zum 31. Dezember 01 und den Buchwert nach Abschreibung.
- Berechnen Sie den Zuschreibungsbetrag und den Buchwert zum 31. Dezember 02.
zu 1) Abschreibung 31.12.01:
Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten − beizulegender Wert = 600.000 € − 480.000 € = 120.000 €
Buchwert 31.12.01 = 600.000 € − 120.000 € = 480.000 €
zu 2) Zuschreibung 31.12.02:
Zuschreibungsbetrag = neuer beizulegender Wert − bisheriger Buchwert = 540.000 € − 480.000 € = 60.000 €
(Grenze: max. Anschaffungskosten 600.000 €; 540.000 € < 600.000 € → kein Problem.)
Buchwert 31.12.02 = 480.000 € + 60.000 € = 540.000 €