Definition
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen i. S. d. § 266 Abs. 3 C. 6. HGB stellen einen vorrangigen Ausweis vor dem Ausweis von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder auch sonstigen Verbindlichkeiten dar; d. h., eine offene Rechnung für eine Lieferung von einem verbundenen Unternehmen würde hierunter ausgewiesen.
Verbundene Unternehmen werden über § 271 Abs. 2 HGB definiert als Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind (oder die aufgrund der Befreiungsvorschrift des § 296 HGB nicht einbezogen werden), vgl. das Beispiel zu Anteile an verbundenen Unternehmen.
Beispiel
Die Mutter AG als Muttergesellschaft eines Konzerns erhält am 23. Dezember 01 Waren im Wert von (brutto) 119.000 € von der Tochter GmbH.
Eigentlich sind das "dem Wesen nach" Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen i. S. d. § 266 Abs. 3 C. 4. HGB (und würden die Waren von einem anderen, konzernfremden Lieferanten geliefert, würden sie auch darunter ausgewiesen werden).
Hat die Mutter AG die Rechnung bis zum 31. Dezember noch nicht bezahlt, weist die Mutter AG in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 01 119.000 € Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen aus.
Der Grund für den separaten Ausweis ist, dass die Konzernverflechtungen aufgezeigt werden.
Ausweis
Nach § 265 Abs. 3 HGB ist, sofern eine Schuld (hier: die Lieferverbindlichkeiten) unter mehrere Posten der Bilanz fällt (hier: Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sowie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen), die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Ausweisposten i. d. R. zu vermerken ("davon aus Lieferungen und Leistungen: 119.000 €") oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist (wenn diese einen wesentlichen Teil des Bilanzpostens ausmachen).
Es wäre aber auch durchaus möglich, die obige Rechnung unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen einzuordnen und dort einen Vermerk zu machen: "davon gegenüber verbundenen Unternehmen: 119.000 €".
Fazit
- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (§ 266 Abs. 3 C. 6. HGB) werden vorrangig ausgewiesen — auch wenn sie dem Wesen nach VLL oder sonstige Verbindlichkeiten sind. Zweck: Konzernverflechtungen im Jahresabschluss transparent machen.
- Verbundene Unternehmen sind nach § 271 Abs. 2 HGB Mutter- oder Tochterunternehmen, die in einen gemeinsamen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
- Die Mitzugehörigkeit zu anderen Verbindlichkeitskategorien (z. B. „davon aus Lieferungen und Leistungen") ist nach § 265 Abs. 3 HGB als Davon-Vermerk oder im Anhang anzugeben.
Selbsttest: Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
Aufgabe: Konzerninterne Verbindlichkeiten zuordnen
Die Mutter AG hat zum 31. Dezember 01 folgende noch nicht bezahlten Eingangsrechnungen:
- Lieferant X (konzernfremd, Rohstofflieferung): 71.400 € brutto
- Tochter GmbH (100 % Tochter der Mutter AG, Rohstofflieferung): 47.600 € brutto
- Schwester GmbH (ebenfalls 100 % Tochter der Mutter AG, Dienstleistung): 23.800 € brutto
- Ordnen Sie jede Position dem korrekten Bilanzposten auf der Passivseite der Mutter AG zu.
- Welche Davon-Vermerke sind jeweils anzubringen?
- Wie hoch sind die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen insgesamt?
zu 1) Bilanzpostenzuordnung:
Lieferant X (71.400 €): Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Tochter GmbH (47.600 €): Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (vorrangiger Ausweis, obwohl dem Wesen nach VLL)
Schwester GmbH (23.800 €): Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen (Schwestergesellschaft = verbundenes Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB)
zu 2) Davon-Vermerke:
Lieferant X: kein Davon-Vermerk erforderlich
Tochter GmbH: „davon aus Lieferungen und Leistungen: 47.600 €"
Schwester GmbH: „davon aus Lieferungen und Leistungen: 23.800 €" (alternativ: Angabe im Anhang)
In der Bilanz oder im Anhang werden diese beiden zusammengefasst: „davon aus Lieferungen und Leistungen: 71.400 €".
zu 3) Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen gesamt:
47.600 + 23.800 = 71.400 €