Namensaktie

Namensaktie Definition

Eine Namensaktie ist auf den Namen ausgestellt.

Aktionär ist, wer im Aktienregister bzw. Aktienbuch der Aktiengesellschaft namentlich verzeichnet ist.

Aktienregister

Dabei werden Namensaktien unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrages in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Als Aktionär gilt nur, wer im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Abs. 2 AktG).

Beispiel

Die ABC-AG hat 1.000 Stückaktien als Namensaktien ausgegeben.

Anteilseigner sind Anna Adler mit 200 Aktien, Bernd Blaumann mit 300 Aktien und Claus Claas mit 500 Aktien. Diese 3 Aktionäre sind im Aktienregister verzeichnet.

Vinkulierte Namensaktie

Ist für den Kauf bzw. Verkauf der Namensaktie die Zustimmung der Aktiengesellschaft erforderlich, handelt es sich um eine sogenannte vinkulierte Namensaktie.

Gegenstück

Das Gegenstück zur Namensaktie ist die Inhaberaktie (wer die Aktie hat, ist Aktionär).

Vorteile der Namensaktie

Der Vorteil für die Aktiengesellschaft liegt darin, dass sie ihre Aktionäre und deren Anschrift kennt und dadurch zum einen die Einladung zur Hauptversammlung direkt (ohne Umweg über eine Bank) zusenden und zum anderen Investor Relations betreiben kann, zum Beispiel durch die Zusendung von Aktionärsbriefen oder Newslettern.

Übertragung von Namensaktien

Eine Übertragung (zum Beispiel Verkauf der Namensaktie) kann durch Indossament (§ 68 Abs. 1 AktG) bzw. Einigung und Übergabe und Änderung der Eintragung in das Aktienregister der AG erfolgen.

Vinkulierte Namensaktie

Bei vinkulierten Namensaktien ist darüber hinaus die Zustimmung der Aktiengesellschaft (in der Regel durch den Vorstand erteilt) zu der Übertragung erforderlich (§ 68 Abs. 2 AktG).

Durch die Vinkulierung der Aktien kann das Unternehmen Einfluss auf die Aktionärsstruktur nehmen und beispielsweise unerwünschte Aktionäre (etwa Konkurrenten) aus dem Unternehmen heraus halten bzw. eine feindliche Übernahme verhindern.