Definition
Handelsvertreter zählen zu den Absatzhelfern.
Handelsvertreter sind laut § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständige Gewerbetreibende, die ständig damit betraut sind, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen; das heißt, sie werden 1) in fremdem Namen und 2) auf fremde Rechnung tätig.
Sie stellen damit eine Alternative im Vertriebssystem gegenüber angestellten Vertriebsaußendienstmitarbeitern eines Unternehmens (Reisenden), Kommissionären oder Handelsmaklern dar.
Gesetzlich geregelt
Gesetzlich ist der Handelsvertreter in den §§ 84 - 92c HGB geregelt.
Beispiel
Handelsvertreter Meier reist für einen Computerhersteller durch ein Vertriebsgebiet (Bayern) und verkauft in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Computer an Fachmärkte, größere Unternehmen und Großhändler.
Im Gegensatz zu einem (Zwischen-)händler kauft und verkauft der Handelsvertreter die Ware nicht, sondern vermittelt nur den Verkauf.
Für die Vermittlung der Aufträge / Geschäfte erhält er eine Provision.
Die Vertriebskosten für das Unternehmen sind somit im Wesentlichen variabel, eventuell fallen jedoch auch Fixkosten an (zum Beispiel sofern zwischen Unternehmen und Handelsvertreter eine Minimumvergütung oder die Erstattung von Reisekosten bzw. Spesen vereinbart wurde).
Da der Handelsvertreter selbständig ist, kann er unter Umständen auch für mehrere Hersteller tätig werden (wohl eher nicht für Konkurrenten, aber eventuell für passende Hersteller, zum Beispiel für Drucker im obigen Beispiel).
Fazit
- Selbständigkeit: Handelsvertreter sind rechtlich selbständige Gewerbetreibende (§ 84 HGB) – kein Arbeitnehmer, kein Eigentumserwerb an der Ware.
- Fremde Rechnung: Sie handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung (Abgrenzung zum Kommissionär: eigener Name; Abgrenzung zu Absatzmittlern: kein Eigentum).
- Provision: Vergütung ist umsatzabhängig – die Kosten des Unternehmens bleiben damit variabel.
- Mehrere Auftraggeber: Ein Handelsvertreter darf gleichzeitig mehrere nicht konkurrierende Unternehmen vertreten.