Definition
Ein bei einer Lieferung vereinbarter (einfacher) Eigentumsvorbehalt bewirkt, dass der gelieferte Gegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Lieferanten verbleibt.
Wird der Kaufpreis nicht bezahlt, holt der Lieferant den gelieferten Gegenstand wieder zurück.
Der Eigentumsvorbehalt ist somit eine Form der Kreditsicherheit, der sich auf den mittels des eingeräumten Zahlungsziels gewährten Kundenkredit bezieht.
Beispiel
Die Huber GmbH liefert am 15. April Waren an den Kunden Meier und Müller OHG.
Der Kunde bezahlt trotz Mahnungen die Rechnung nicht.
Wurden die Waren unter Eigentumsvorbehalt geliefert, kann die Huber GmbH die Waren zurückholen.
Merkmale
Gesetzliche Regelung
Oftmals wird der Eigentumsvorbehalt in den AGB festgehalten.
Gesetzlich geregelt ist er in § 449 BGB.
§ 449 Abs. 1 BGB bezieht sich auf eine "bewegliche Sache" (zum Beispiel Mehl, Heizöl oder Maschinen); ein Eigentumsvorbehalt für unbewegliche Sachen wie beispielsweise Immobilien oder für Rechte wie etwa Patentrechte ist nicht möglich.
Bilanzierung
Der Eigentumsvorbehalt beeinträchtigt die Bilanzierung nicht: Das belieferte Unternehmen bilanziert die gelieferten Waren als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in seiner Bilanz unter den Vorräten bzw. im Anlagevermögen.
Arten
Der im obigen Beispiel beschriebene Eigentumsvorbehalt ist die in § 449 BGB enthaltene "Grundform", der sogenannte einfache Eigentumsvorbehalt.
Zwei Probleme:
- Was ist, wenn der Käufer die noch nicht bezahlte Ware gar nicht mehr hat, etwa weil er sie weiterverarbeitet (Mehl) und das daraus entstandene Produkt (Brot) bereits verkauft hat oder weil er die Ware (Mehl) direkt weiterverkauft hat? (Was normal ist: ein Fahrradhändler stellt seine Ware sofort zum Verkauf in den Laden, egal ob er sie bereits bezahlt hat oder nicht).
- Was ist, wenn der Käufer zwar die eine Rechnung bezahlt, andere alte Rechnungen / Schulden aber offen lässt?
Die Unternehmen behelfen sich deshalb mit weiteren Arten von Eigentumsvorbehalten, die so nicht im Gesetz stehen, aber mit den Käufern vereinbart werden können:
Fazit
Der einfache Eigentumsvorbehalt sichert den Lieferanten: Das Eigentum an der Ware verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung beim Verkäufer, der die Ware bei Nichtzahlung zurückfordern kann. Er greift nur bei beweglichen Sachen (§ 449 BGB) und stößt an Grenzen, sobald die Ware weiterverarbeitet oder weiterverkauft wird — weshalb in der Praxis der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt vereinbart werden.
Selbsttest: Eigentumsvorbehalt
Aufgabe: Eigentumsvorbehalt anwenden und beurteilen
Die Zeta GmbH (Lieferant) liefert am 3. März Mehl im Wert von 50.000 € unter einfachem Eigentumsvorbehalt an die Bäckerei Alpha KG (Käufer). Die Bäckerei zahlt die Rechnung bis zum vereinbarten Zahlungsziel am 31. März nicht.
- Welche Rechte hat die Zeta GmbH aus dem Eigentumsvorbehalt?
- Am 3. April stellt die Zeta GmbH fest, dass die Bäckerei das Mehl bereits vollständig zu Brot verarbeitet und das Brot verkauft hat. Kann die Zeta GmbH noch auf das Mehl zugreifen? Begründen Sie.
- Wie hätte sich die Zeta GmbH für diesen Fall von vornherein absichern können?
Lösung
1. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt:
Da das Eigentum am Mehl bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei der Zeta GmbH verbleibt, kann sie die Ware zurückfordern. Sie ist berechtigt, das Mehl (Wert 50.000 €) bei der Bäckerei Alpha KG abzuholen.
2. Ware bereits weiterverarbeitet:
Nein. Das Mehl existiert nicht mehr als eigenständige Sache — es wurde mit anderen Stoffen verbunden und verarbeitet. Der einfache Eigentumsvorbehalt erlischt mit der Verarbeitung bzw. Verbindung (§ 946 ff. BGB), da kein identifizierbarer Gegenstand mehr zurückgeholt werden kann. Die Zeta GmbH geht leer aus.
3. Absicherung für diesen Fall:
Die Zeta GmbH hätte einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren sollen. Dieser erstreckt sich auf die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf bzw. auf das Verarbeitungsprodukt — so wäre die Zeta GmbH auch nach Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf des Mehls noch gesichert.