Definition
Eine Garantie ist eine Form einer Kreditsicherheit, genauer: eine Personalsicherheit (bei der noch jemand anderes als der Schuldner für die Schuld haftet).
Der Garantiegeber tritt für einen bestimmten Erfolg ein, zum Beispiel die Rückzahlung eines Kredits.
Merkmale
Im Gegensatz zur Bürgschaft ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt, sondern wird nach § 311 Abs. 1 BGB als Schuldverhältnis vertraglich zwischen den Beteiligten begründet.
Die Garantie ist eine nicht-akzessorische Sicherheit, das heißt, sie ist nicht von der Höhe oder dem Bestehen der zugrunde liegenden Schuld abhängig.
Beispiel
Das finanzstarke Mutterunternehmen (Garant) eines Konzerns gibt eine Garantie für ein seitens einer Bank (Gläubiger) an ein Tochterunternehmen (Schuldner) ausgereichtes Darlehen in Höhe von 10 Mio. Euro ab.
Das Mutterunternehmen haftet für die Bedienung des Kredits.
Kann das Tochterunternehmen fällige Kreditraten nicht begleichen, kann sich die Bank in der Regel direkt an das Mutterunternehmen wenden und von dieser die Begleichung verlangen.
Fazit
Die Garantie ist eine nicht-akzessorische Personalsicherheit: Anders als die Bürgschaft ist sie nicht vom Bestand der Hauptschuld abhängig und bleibt auch dann wirksam, wenn die gesicherte Verbindlichkeit nicht mehr besteht. Gesetzlich ist sie nicht geregelt; sie wird vertraglich nach § 311 Abs. 1 BGB begründet.
Selbsttest: Garantie
Aufgabe: Garantie und Bürgschaft vergleichen
Die Gamma Holding AG ist Muttergesellschaft der Gamma Logistics GmbH. Eine Bank gewährt der Gamma Logistics GmbH einen Kredit über 5 Mio. €. Die Gamma Holding AG übernimmt eine Garantie für diesen Kredit.
Im Verlauf des Kreditverhältnisses zahlt die Gamma Logistics GmbH 3 Mio. € zurück, wird anschließend aber insolvent.
- Kann die Bank die Gamma Holding AG direkt in Anspruch nehmen, ohne zuvor Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Gamma Logistics GmbH einzuleiten? Begründen Sie.
- Welcher wesentliche Unterschied bestünde, wenn die Gamma Holding AG statt einer Garantie eine Bürgschaft übernommen hätte — hinsichtlich der Akzessorietät und der Haftungshöhe?
Lösung
1. Direkte Inanspruchnahme:
Ja. Die Garantie ist nicht gesetzlich geregelt und enthält in der Regel kein Recht des Garantiegebers, eine Vorausklage zu verlangen. Die Bank kann sich direkt an die Gamma Holding AG wenden und von ihr die Kreditbedienung fordern, ohne zuvor eine Zwangsvollstreckung gegen die Gamma Logistics GmbH zu erwirken.
2. Vergleich mit der Bürgschaft:
Akzessorietät: Die Bürgschaft ist akzessorisch — sie ist an die Hauptschuld geknüpft und erlischt mit deren Tilgung. Die Garantie ist nicht-akzessorisch — sie bleibt unabhängig vom Bestand der Hauptschuld bestehen.
Haftungshöhe: Bei einer Bürgschaft wäre die Haftung der Gamma Holding AG automatisch auf die Restforderung von 2 Mio. € (5 Mio. € − 3 Mio. €) begrenzt (§ 767 BGB). Bei der Garantie ergibt sich die Haftungshöhe aus dem Garantievertrag, nicht zwingend aus der verbleibenden Restschuld.