EBITA

EBITA Definition

EBITA ist die Abkürzung für „Earnings before Interests, Taxes and Amortisation“, d.h. das „Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“.

Die – ausgehend vom EBIT – "herausgerechneten" Abschreibungen umfassen dabei im Gegensatz zum EBITDA nur die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (d.h., nicht die Abschreibungen auf Sachanlagen).

Etwaige Zuschreibungen (vgl. § 253 Abs. 5 HGB) werden gegengerechnet.

Zweck des EBITA

Bzgl. der Zielsetzung der Kennzahl EBITDA sei zum einen auf die Erläuterungen zum EBIT bzw. zum EBITDA verwiesen.

Die Korrektur um die als Aufwand verbuchten Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte soll bilanz- bzw. steuerpolitische Maßnahmen eliminieren, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern von nationalen Bilanzierungsvorschriften und steuerlichen Vorgaben (EStG und AfA-Tabellen der Finanzverwaltung) und damit länderspezifisch beeinflusst werden.

Firmenwertabschreibung

Die beim EBITA "herausgerechneten" Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände betreffen v.a. die Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert.

Die Abschreibungen auf den Firmenwert werden in der deutschen Rechnungslegung nach HGB und in der internationalen Rechnungslegung (IFRS) unterschiedlich behandelt:

Während handelsrechtlich der Geschäfts- oder Firmenwert als "zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand" (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB) planmäßig (d.h. jedes Jahr) abzuschreiben ist, gilt nach IFRS der impairment-only-Ansatz, wonach eine (außerplanmäßige) Abschreibung nur bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorzunehmen ist.

Ermittlung des EBITA

EBITA im Gesamtkostenverfahren

Das EBITA entspricht somit im Ergebnis dem handelsrechtlichen Betriebsergebnis (der Summe der Posten 1. bis 8. im Falle des Gesamtkostenverfahrens (GKV) bzw. der Summe der Posten 1. bis 7. im Falle des Umsatzkostenverfahrens (UKV), korrigiert um einen Teil (den auf immaterielle Vermögensgegenstände entfallenden Teil) des Postens Abschreibungen – Posten Nr. 7a) im GKV: Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen.

Das EBITA kann im Gesamtkostenverfahren nach § 275 Abs. 2 HGB wie folgt berechnet werden. Dabei sein angenommen, dass von den Abschreibungen laut GuV-Posten 7.a) 300.000 € auf immaterielle Vermögensgegenstände entfallen und 700.000 € auf Sachanlagen (dies kann in der Regel dem Anlagengitter im Anhang des Jahresabschlusses entnommen werden).

Berechnung des EBITA in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
  1. Umsatzerlöse 10.000.000
+/- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen 2.000.000
+ 3. andere aktivierte Eigenleistungen 1.000.000
+ 4. sonstige betriebliche Erträge 200.000
  5. Materialaufwand  
-   a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren 3.000.000
-   b) Aufwendungen für bezogene Leistungen 200.000
  6. Personalaufwand  
-   a) Löhne und Gehälter 4.000.000
-   b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 1.000.000
  7. Abschreibungen  
-   a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen 1.000.000
-   b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten 0
- 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.000.000
=   Betriebsergebnis (EBIT) 2.000.000
+ 9. Erträge aus Beteiligungen 100.000
+ 10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 150.000
+ 11. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 100.000
- 12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 50.000
- 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 800.000
- 14. Steuern vom Einkommen und Ertrag 300.000
= 15. Ergebnis nach Steuern 1.200.000
- 16. Sonstige Steuern 0
= 17. Jahresüberschuss 1.200.000

Das EBITA berechnet sich als Summe aus EBIT und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens:

Beispiel: Berechnung des EBITA (Formel)

  EBIT 2.000.000
+ Abschreibungen auf immaterielles Anlagevermögen 300.000
= EBITA 2.300.000

EBITA-Marge

Die EBITA-Marge (EBITA im Verhältnis zum Umsatz) beträgt 23 % (2,3 Mio. Euro / 10 Mio. Euro).

EBITA im Umsatzkostenverfahren

Im Falle der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens für die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung ist die Ermittlung des EBITA für externe Bilanzadressaten nicht ohne weiteres möglich, da die Abschreibungen in folgenden GuV-Posten "versteckt", d.h. enthalten sind:

  • Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (Nr. 2)
  • Vertriebskosten (Nr. 4) sowie
  • allgemeine Verwaltungskosten (Nr. 5).

Die Abschreibungen können aber u.U. dem nach § 284 Abs. 3 HGB von Kapitalgesellschaften aufzustellenden Anlagengitter entnommen werden.