Kalkulatorischer Unternehmerlohn

Kalkulatorischer Unternehmerlohn Definition

Die Notwendigkeit des Ansatzes eines kalkulatorischen Unternehmerlohns als Teil der kalkulatorischen Kosten ergibt sich insbesondere bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Bei einem eingetragenen Kaufmann (e. K.), einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) werden Gehaltszahlungen nicht wie bei Kapitalgesellschaften als Personalaufwand (und damit auch als Kosten) gewinnmindernd verbucht, vielmehr wird die Arbeitsleistung der Geschäftsinhaber durch den Gewinn abgegolten.

Damit dieser Kostenbestandteil – die Arbeitsleistung des Unternehmers – trotzdem in die Produktkalkulation eingeht, wird der Unternehmerlohn kalkulatorisch berücksichtigt.

Der Ansatz des kalkulatorischen Unternehmerlohns erfolgt dabei zum Beispiel in Höhe eines (für die Unternehmensgröße und -branche) üblichen Geschäftsführergehalts.

Kalkulatorischer Unternehmerlohn Beispiel

Beispiel: Ansatz eines kalkulatorischen Unternehmerlohns

Hans Müller ist angestellter Geschäftsführer einer GmbH. Er bezieht dort ein jährliches Bruttogehalt in Höhe von 100.000 €.

Er überlegt, sich als Unternehmensberater mit einem Einzelunternehmen selbständig zu machen. Dafür hat er schon einen Business Plan aufgestellt und Kosten (Büromiete, Versicherungen, Telekommunikationskosten) aufgelistet, um einen Stundensatz für die Beratungstätigkeit zu kalkulieren.

Nun bezieht er noch die 100.000 € als kalkulatorischen Unternehmerlohn mit ein, da er durch die Aufgabe seines Geschäftsführerpostens auf diesen Betrag verzichtet und diesen Betrag ebenfalls mit erwirtschaften muss (das aufgegebene Gehalt stellt sogenannte Opportunitätskosten dar).

Hinweis

Würde Herr Müller statt des Einzelunternehmens eine GmbH gründen und sich selbst als Geschäftsführer zu einem Gehalt von 100.000 € anstellen, würde er keinen kalkulatorischen Unternehmerlohn ansetzen, sondern das Gehalt als ganz "normalen" Personalaufwand, der aufgrund des Arbeitsvertrags auch entsprechend verbucht würde, einbeziehen.

In dem Fall wäre der kalkulatorische Ansatz überflüssig, da ein tatsächlicher Aufwand aufgrund des Dienstvertrages vorliegt.

Es handelt sich beim kalkulatorischen Unternehmerlohn um Zusatzkosten, die in der Kostenrechnung über die Buchführung hinaus zu berücksichtigen sind.

In dem Beispielsfall wird der kalkulatorische Unternehmerlohn wohl sogar den größten Kostenbestandteil des Produktes "Beratungsstunde" ausmachen.

Würde Hans Müller beispielsweise mit 1.000 „verkauften“ Beraterstunden pro Jahr rechnen (ein Teil der Arbeitszeit fällt ja auch für Akquise, Fortbildung und so weiter an), würde in die Kalkulation einer Beraterstunde ein kalkulatorischer Unternehmerlohn in Höhe von 100.000 € / 1.000 Stunden = 100 € eingehen (der Einfachheit halber lassen wir hier Lohnnebenkosten außen vor).