Vermögensgegenstand

Vermögensgegenstand Definition

Das HGB verwendet die Begriffe Vermögensgegenstand bzw. Vermögensgegenstände an vielen Stellen (z. B. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 252 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Ein Vermögensgegenstand ist selbständig verkehrsfähig (d. h. er kann einzeln verkauft werden) und selbständig bewertbar.

Einen besonderen Fall stellt der Geschäfts- oder Firmenwert dar: dieser ist eigentlich kein Vermögensgegenstand, wird aber durch das HGB als solcher fingiert (§ 246 Abs. 1 Satz 4 HGB: "... gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.").

Das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB verlangt, dass alle Vermögensgegenstände in der Bilanz angesetzt werden (Aktivierungspflicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (die Bilanzierungsverbote und -wahlrechte des § 248 HGB bestimmen z. B. etwas anderes).

Vermögensgegenstände sind nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Bilanz des zivilrechtlichen Eigentümers bzw. vorrangig des wirtschaftlichen Eigentümers aufzunehmen (diese beiden können z. B. bei Leasing auseinanderfallen).

Immobilien, Maschinen, PKW, Lebensmittelvorräte, Kundenforderungen, Geld auf der Bank etc. sind alles Vermögensgegenstände und werden auf der Aktivseite der Bilanz als sogenannte Aktivposten angesetzt (diesen Ansatz von Vermögensgegenständen in der Bilanz nennt man auch Aktivierung, z. B. "eine Maschine aktivieren").

Neben den genannten materiellen Vermögensgegenständen gibt es auch immaterielle Vermögensgegenstände, z. B. Patente, Lizenzen oder Software.

Vermögensgegenstände machen den wesentlichen Teil der Aktivseite der Bilanz aus; daneben gibt es aber auf der Aktivseite noch aktive Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern und den aktiven Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung, die keine Vermögensgegenstände sind.

Ausgaben für Miete, Schulungen oder Werbekampagnen hingegen führen nicht zu Vermögensgegenständen (also keine Aktivierung), sondern sind Aufwand. Es fehlt die Bilanzierungsfähigkeit.

Vermögensgegenstand ist ein Begriff des Handelsrechts; das Steuerrecht verwendet dafür – mit nur geringfügigen Unterschieden – den Begriff (positives) Wirtschaftsgut (und negative Wirtschaftsgüter sind dann passivierte wie Verbindlichkeiten und Rückstellungen).

Alternative Begriffe: Asset / Assets (englisch), Vermögenswert / Vermögenswerte, Wirtschaftsgut / Wirtschaftsgüter (Steuerrecht).